Die gesetzliche Rentenversicherung umfasst die Rentenversicherung Westfalen, die Rentenversicherung Bund und die knappschaftliche Rentenversicherung.
Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherungen bestehen vorrangig in der Zahlung an Versicherte oder ihre Hinterbliebenen. Wenn die versicherten Risiken des Alters, der verminderten Erwerbsfähigkeit und des Todes eintreten, soll der wegfallende Lohn bzw. Unterhalt durch die Rentenleistung ersetzt werden. Die Höhe der Leistungen richtet sich im Wesentlichen nach der Höhe des Lohnes während des Erwerbslebens.
Weitere Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherungen neben der Zahlung von Renten sind z.B. die Zahlung von Zuschüssen zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen der Rentner, die Gewährung und Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen sowie die Beratung von Versicherten.
Bei Fragen können Sie sich an die Gemeinde Neunkirchen, Bürgerbüro, Kölner Str. 174a, Frau Sandra Becker (Tel.: 02735/767704) und Frau Christiane Heismann (Tel.: 02735/767708) wenden.
An dieser Stelle können nur einige allgemeine Informationen zur Rentenversicherung gegeben werden; eine eingehende Einzelfallberatung ist nur durch persönliche Vorsprache möglich.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, einen Rentenanspruch zu begründen. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zur Gewährung der jeweiligen Rentenart können hier aufgrund ihres Umfangs nicht einzeln aufgeführt werden. Hier wird nur ein kurzer Überblick über die Möglichkeiten des Rentenbezuges gegeben.
Mögliche Arten eines Rentenbezuges:
? Regelaltersrente ab dem 65. Lebensjahr
? Altersrente für langjährige Versicherte ab dem 63. Lebensjahr
? Altersrente für besonders langjährig Versicherte (ab 2012) ab dem 65. Lj.
? Altersrente für Frauen ab dem 60. Lebensjahr
? Altersrente wegen Schwerbehinderung von mindestens 50 % ab dem 60. Lj.
? Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ab dem 60. Lj.
? Rente wegen Erwerbsminderung
? Hinterbliebenenrenten (Witwen- und Witwerrenten- auch für Geschiedene)
? Ansprüche nach dem vorletzten Ehegatten
? Erziehungsrente
? Hilfe für Waisen
Es ist es besonders wichtig, sich in einer persönlichen Vorsprache nach den Voraussetzungen des eigenen Rentenanspruches zu erkundigen. Die Anhebung der Altersgrenzen bei verschiedenen Altersrenten kann zu einer Kürzung ihrer Rente führen, die auch bei Erreichen des 65. Lebensjahres und dem damit verbundenen Anspruch auf Regelaltersrente nicht wieder aufgehoben wird. Daher ist es auf jeden Fall ratsam, sich vorab die notwendigen Informationen bei einer der Beratungsstellen oder beim Versicherungsamt im Bürgerbüro einzuholen.
Mögliche Arten eines Rentenbezuges:
? Regelaltersrente ab dem 65. Lebensjahr
? Altersrente für langjährige Versicherte ab dem 63. Lebensjahr
? Altersrente für besonders langjährig Versicherte (ab 2012) ab dem 65. Lj.
? Altersrente für Frauen ab dem 60. Lebensjahr
? Altersrente wegen Schwerbehinderung von mindestens 50 % ab dem 60. Lj.
? Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ab dem 60. Lj.
? Rente wegen Erwerbsminderung
? Hinterbliebenenrenten (Witwen- und Witwerrenten- auch für Geschiedene)
? Ansprüche nach dem vorletzten Ehegatten
? Erziehungsrente
? Hilfe für Waisen
Es ist es besonders wichtig, sich in einer persönlichen Vorsprache nach den Voraussetzungen des eigenen Rentenanspruches zu erkundigen. Die Anhebung der Altersgrenzen bei verschiedenen Altersrenten kann zu einer Kürzung ihrer Rente führen, die auch bei Erreichen des 65. Lebensjahres und dem damit verbundenen Anspruch auf Regelaltersrente nicht wieder aufgehoben wird. Daher ist es auf jeden Fall ratsam, sich vorab die notwendigen Informationen bei einer der Beratungsstellen oder beim Versicherungsamt im Bürgerbüro einzuholen.
Ausführliche Informationen, Publikationen und Formulare erhalten sie hier:
www.deutsche-rentenversicherung.de