Neunkirchen Siegerland


Hundehaltung

Das Ordnungsamt informiert zum
Landeshundegesetz (LHundG NRW)

Das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ist seit dem 1. Januar 2003 in Kraft. Das Gesetz klassifiziert alle Hunde nach ihrer Größe und auch nach ihrer Rasse.Es gelten die nachstehenden Klassen. Im Text bedeutet Widerrist den höchsten Punkt der Rückenwirbel, dessen Höhe am Vorderlauf gemessen wird.

 

Kleine Hunde

Kleine Hunde im Sinne des Landeshundegesetzes sind Hunde unter 40 cm Widerrist (höchster Punkt der Rückenwirbel, dessen Höhe am Vorderlauf gemessen wird) und unter 20 kg Gewicht.

Persönliche Kenntnisse und Zuverlässigkeit
Für die Haltung kleiner Hunde ist weder Sachkunde, noch die Zuverlässigkeit der Halterin/ des Halters nachzuweisen. Ebenso ist keine Erlaubnis erforderlich.

Mikrochip
Ein Mikrochip kann dem Tier freiwillig eingesetzt werden. Eine Verpflichtung besteht nicht.

Versicherung
Eine Tierhaftpflichtversicherung kann freiwillig abgeschlossen werden.

Leinenzwang
Grundsätzlich besteht kein Leinenzwang.

Die Tiere sind aber in den nachfolgend genannten Bereichen immer an der Leine zu führen:

  •  auf Straßen und Plätzen,
  •  in der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen,
  •  bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veran-staltungen mit Menschensammlungen,
  •  in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

Maulkorb
Ein Maulkorbzwang besteht nicht.

Hundesteuer
Jeder Hund ist unabhängig von seiner Klassifizierung beim Steueramt anzumelden.

Sonstige Hinweise
In Wäldern dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden.


Große Hunde

Große Hunde sind Hunde über 40 cm Widerrist (höchster Punkt der Rückenwirbel, dessen Höhe am Vorderlauf gemessen wird) oder über 20 kg, die nicht als gefährlich eingestuft sind oder nicht zur Gruppe der gefährlichen Hunde bestimmter Rassen gehören.

Erlaubnis
Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, die Haltung des Tieres muss aber angezeigt werden. Sofern mehrere Tiere gehalten werden, ist auch dies anzuzeigen. Die An-zeige ist beim Ordnungsamt zu erstatten.

persönliche Kenntnisse und Zuverlässigkeit
Die Halterin oder der Halter großer Hunde müssen sachkundig und zuverlässig sein.

Das Vorliegen der Sachkunde ist durch die Bescheinigung einer anerkannten sach-verständigen Person oder Stelle oder aber einer Amtstierärztin oder eines Amtstierarztes bzw. von der Tierärztekammer benannten Tierärztin oder Tierarztes nachzuweisen.
Ersatzweise wird auch die dreijährige Haltung eines großen Hundes vor In-Kraft-Treten des Landeshundegesetzes ohne tierschutz- oder ordnungsrechtlich erfasste Vorkommnisse als Nachweis der Sachkunde anerkannt.

Als sachkundig gelten zudem:

  •  Tierärztinnen und Tierärzte,
  •  Jagscheininhaberinnen und Jagdscheininhaber,
  •  Personen, die eine Erlaubnis zur Zucht oder Haltung oder zum Handel mit Hunden besitzen,
  •  Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer,
  •  Personen, die berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen.

Die Art und Weise der Überprüfung der Zuverlässigkeit obliegt dem Ermessen der Behörde. Die Zuverlässigkeit ist eigentlich durch die Beibringung eines Führungs-zeugnisses nachzuweisen. Die Forderung der Vorlage eines Führungszeugnisses erfolgt aber nur dann, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit an sich bestehen.

Mikrochip
Großen Hunden muss ein Mikrochip zur individuellen Erfassung eingesetzt werden.

Versicherung
Es muss eine Haftpflichtversicherung für alle großen Hunde nachgewiesen werden. Dabei gilt eine Mindestdeckungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für sonstige Schäden.


Leinenzwang
Große Hunde müssen außerhalb des eigenen Grundstückes innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile immer angeleint sein. Nur außerhalb bebauter Ortsteile besteht kein Leinenzwang. Es besteht keine Möglichkeit, große Hunde von der Leinenpflicht zu befreien!

Maulkorb
Ein Maulkorbzwang besteht nicht.

Hundesteuer
Jeder Hund ist unabhängig von seiner Klassifizierung beim Steueramt anzumelden.

Sonstige Hinweise
In Wäldern dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden.


Gefährliche Hunde

Gefährliche Hunde sind:

  •  Pitbull Terrier
  •  American Staffordshire Terrier
  •  Staffordshire Bullterrier
  •  Bullterrier
  •  und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden,

oder

im Einzelfall gefährliche Hunde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt

zum Beispiel bei

  •  auf Aggression gezüchteten Hunden,
  •  Hunden, die einen Menschen oder ein Tier ohne erkennbaren Grund gebissen haben,
  •  Hunden, die unkontrolliert andere Tiere gehetzt haben.

Erlaubnis
Eine Erlaubnis ist zwingend erforderlich. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss beim Ordnungsamt gestellt werden. Auch die Haltung mehrerer Tiere muss entsprechend erlaubt werden.

Die Erlaubnis darf grundsätzlich nur dann erteilt werden, wenn ein besonderes priva-tes oder öffentliches Interesse an der Tierhaltung nachgewiesen ist. Neben dem Nachweis des Interesses müssen noch weitere Vorraussetzungen erfüllt sein, damit eine Erlaubnis erteilt werden kann. Diese weiteren Vorraussetzungen ergeben sich aus dem nachstehenden Text.

Die erlaubten Tiere müssen so untergebracht werden, dass sie artgerecht gehalten werden und ein Ausbruch aus dem eingefriedeten Grundstück ausgeschlossen ist. Außerhalb eines eingefriedeten Grundstückes darf eine Person immer nur einen geährlichen Hund führen.

Persönliche Kenntnisse und Zuverlässigkeit
Hundehalterinnen und Hundehalter müssen sachkundig und zuverlässig sein. Sie müssen immer in der Lage sein, das Tier sicher an der Leine zu halten und zu füh-ren. Darüber hinaus müssen sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Das Vorliegen der Sachkunde ist durch die Bescheinigung einer Amtstierärztin oder eines Amtstierarztes nachzuweisen.

Als sachkundig gelten zudem:

  •  Tierärztinnen und Tierärzte,
  •  Jagdscheininhaberinnen und Jagdscheininhaber,
  •  Personen, die eine Erlaubnis zur Zucht oder Haltung oder zum Handel mit Hunden besitzen,Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer,
  •  Personen, die berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen.

Die Zuverlässigkeit ist durch die Beibringung eines Führungszeugnisses nachzu-weisen. Solche Führungszeugnisse können beim Bürgerzentrum beantragt werden.

Eintragungen im Führungszeugnis können dazu führen, dass eine Erlaubnis nicht erteilt werden kann. Die Zuverlässigkeit ist beispielsweise nicht gegeben bei Verurteilungen wegen:

  •  eines vorsätzlichen Angriffs auf Leben oder Gesundheit anderer Personen,
  •  einer gemeingefährlichen Straftat,
  •  einer Straftat gegen Eigentum oder Vermögen,
  •  Trunksucht oder Rauschmittelsucht.

Eine Unzuverlässigkeit kann sich aber auch aus anderen Sachverhalten oder Delikten ergeben.

Andere Aufsichtspersonen
Die vorübergehende Überlassung eines Tieres an eine andere Aufsichtsperson beispielsweise in der Urlaubszeit bedarf zwar keiner besonderen Erlaubnis, jedoch muss diese Person alle Vorraussetzungen einer Hundehalterin bzw. eines Hundehal-ters selbst erfüllen. Insbesondere die für die Aufsichtsperson zwingend erforderliche Sachkunde ist dem Ordnungsamt nachzuweisen.
Die Überlassung des Tieres darf nicht länger als sechs Wochen andauern.

Eine für den Hund eventuell erteilte Befreiung von der Leinenpflicht ist nicht auf Aufsichtspersonen übertragbar.

Mikrochip
Allen gefährlichen Hunden muss ein Mikrochip zur individuellen Kennzeichnung eingesetzt werden.

Versicherung
Es muss eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden. Dabei gilt eine Mindestdeckungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für sonstige Schäden.


Leinenzwang
Gefährliche Hunde dürfen außerhalb des eigenen Grundstücks immer nur angeleint geführt werden. Dies gilt auch für ausgewiesene Hundefreilaufflächen.
Der Leinenzwang kann nach einer bestandenen Verhaltensprüfung des Tieres beim Veterinäramt (amtstierärztlicher Dienst) für bestimmte Teilbereiche aufgehoben wer-den. Zu diesen Teilbereichen gehören Flächen außerhalb im Zusammenhang bebau-ter Ortsteile, Wege in Wäldern, aber auch ausgewiesene Hundefreilaufflächen.Außerhalb eines eingefriedeten Grundstückes darf eine Person immer nur einen gefährlichen Hund führen.

Eine Befreiung vom Leinenzwang ist nicht auf andere Personen übertragbar.

Maulkorb
In der Öffentlichkeit muss das Tier ab der Vollendung des sechsten Lebensmonats einen Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung tragen.
Eine Befreiung vom Maulkorbzwang ist nach einer bestandenen Verhaltensprüfung des Tieres beim Veterinäramt (amtstierärztlicher Dienst) möglich.

Hundesteuer
Jeder Hund ist unabhängig von seiner Klassifizierung beim Steueramt anzumelden.

Sonstige Hinweise
In Wäldern dürfen auch von der Leinenpflicht befreite gefährliche Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden. Die Befreiung erstreckt sich also nur auf die offiziellen Wege.



Auskünfte:
Klaus Schneider
Rathaus Bahnhofstr. 3
57290 Neunkirchen
Zimmer 203
Tel.: 02735/767-203
Fax: 02735/5342
E-Mail:
K.Schneider@
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