Informationen zur Grundsteuerreform
In den nächsten Tagen werden die Grundbesitzabgabenbescheide zugestellt. Diesen liegt ein Informationsblatt bei, dass Sie hier herunterladen können.
Warum eine Grundsteuerreform?
Das Bundesverfassungsgericht hat das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt, da es gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandele und so gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstoße. Es hat weiterhin entschieden, dass spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine gesetzliche Neuregelung getroffen werden musste. Die Grundsteuer kann jedoch in ihrer jetzigen Form übergangsweise bis zum 31. Dezember 2024 weiter erhoben werden. Ab dem 1. Januar 2025 wird dann die Grundsteuer auf Grundlage des neuen Rechts erhoben.
Die bisherige Berechnung der Grundsteuer basiert auf jahrzehntealten Grundstückswerten (den sogenannten Einheitswerten). In den westdeutschen Bundesländern werden die Grundstücke nach ihrem Wert im Jahr 1964 berücksichtigt. In den ostdeutschen Ländern sind die zugrunde gelegten Werte sogar noch älter, sie beruhen auf Werten aus dem Jahr 1935. Da sich die Werte von Grundstücken und Gebäuden seit den Jahren 1935 und 1964 sehr unterschiedlich entwickelt haben, kommt es aktuell zu steuerlichen Ungleichbehandlungen, die nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz nicht mehr vereinbar sind.
Was bedeutet Aufkommensneutralität?
Im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform wird oft der Begriff der Aufkommensneutralität verwendet.
Dies bedeutet, dass die Gemeinde den Steuerertrag, den sie nach altem Recht (bei stabil gehaltenem Hebesatz) erzielt hätte, auch nach neuem Recht erzielt. Nach Umsetzung der Reform soll die Gemeinde in 2025 ähnlich viel an Grundsteuer einnehmen wie im Jahr vor der Grundsteuerreform. Die Reform als solche soll das Gesamtaufkommen nicht verändern.
Aufkommensneutralität heißt jedoch nicht, dass die Steuerlast des einzelnen Steuerpflichtigen nach dem 01.01.2025 derjenigen nach altem Recht entspricht; im Gegenteil: Grund für die Verfassungswidrigkeit des alten Rechts waren gerade Wertverzerrungen, die die Reform nun beseitigen soll; dies wird bei einigen Steuerpflichtigen zu einer höheren Steuerlast führen.
Wie berechne ich meine Grundsteuer 2025?
Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine Jahressteuer, die anhand folgender Formel berechnet wird:
Steuermessbetrag x Hebesatz der Gemeinde Neunkirchen
Jeder Steuerpflichtige hat vom Finanzamt zwei Bescheide erhalten:
- Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags
- Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts
1. Aus dem Bescheid des Finanzamtes über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags auf den 01.01.2025 ist der Steuermessbetrag zu entnehmen.
2. Aus dem Bescheid des Finanzamtes über die Feststellung des Grundsteuerwertes zum 01.01.2022 ist die Art der wirtschaftlichen Einheit/Grundstücksart des eigenen Grundstückes zu entnehmen:
Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb: Grundsteuer A
Unbebaute, bebaute, bebaubare Grundstücke: Grundsteuer B
3. Der Steuermessbetrag (siehe Nr. 1) ist mit dem in der Gemeinde Neunkirchen festgelegten Hebesatz zu multiplizieren. Das Ergebnis beziffert ihre zu zahlende Grundsteuer pro Jahr.
Folgende Hebesätze gelten (aufgrund des Beschlusses des Rates vom 12.12.2024) ab 2025 für die Gemeinde Neunkirchen:
Aufkommensneutraler Hebesatz Grundsteuer A: 114 v.H.
Aufkommensneutraler differenzierter Hebesatz
Grundsteuer B1 Wohnen: 652 v.H.
Aufkommensneutraler differenzierter Hebesatz
Grundsteuer B2 Nichtwohnen: 1304 v.H.
4. Ob es sich bei Ihrem Grundstück um ein Wohn- oder um ein Nichtwohngrundstück handelt, können Sie aus Ihrem Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts des Finanzamtes (siehe Nr. 2) entnehmen. Dort ist die Art der wirtschaftlichen Einheit/ Grundstücksart aufgeführt.
Folgende Grundstücksarten werden unterschieden:
a) Einfamilienhaus -> Wohngrundstück
b) Zweifamilienhaus -> Wohngrundstück
c) Mietwohngrundstück -> Wohngrundstück
d) Wohnungseigentum -> Wohngrundstück
e) Teileigentum -> Nichtwohngrundstück
f) unbebautes Grundstück -> Nichtwohngrundstück
g) Geschäftsgrundstück -> Nichtwohngrundstück
h) Gemischt genutztes Grundstück -> Nichtwohngrundstück
i) sonstiges bebautes Grundstück -> Nichtwohngrundstück
5. Welchen Hebesatz wende ich an?
Alle Wohngrundstücke (4a- 4d): differenzierter Hebesatz Grundsteuer B1
Wohnen 652 v.H.
Alle Nichtwohngrundstücke (4e- 4i): differenzierter Hebesatz Grundsteuer B2
Nichtwohnen 1304 v.H.
Alle Betriebe der Land- und Forstwirtschaft: Hebesatz Grundsteuer A 114 v.H.
Handelt es sich um ein Wohngrundstück, wird der aus dem Bescheid entnommene Steuermessbetrag mit dem Hebesatz für Grundsteuer B1 Wohnen multipliziert.
Bei Nichtwohngrundstücken wird der aus dem Bescheid entnommene Steuermessbetrag mit dem Hebesatz für Grundsteuer B2 Nichtwohnen multipliziert.
Bei Grundstücken, die den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft dienen, wird der aus dem Bescheid entnommene Steuermessbetrag mit dem Hebesatz Grundsteuer A multipliziert.
Beispiel:
Steuermessbetrag lt. Bescheid des Finanzamtes: 74,83 €
Art der wirtschaftlichen Einheit lt. Bescheid des Finanzamtes: Einfamilienhaus
Steuermessbetrag x Hebesatz für Wohngrundstücke: 74,83 € x 652 % = 487,89 €
Die Grundsteuer 2025 für das Grundstück beträgt somit 487,89 €.
Die Festsetzung der Grundsteuer ist Bestandteil des Grundbesitzabgabenbescheides 2025, der im Januar 2025 versendet wird.
Grundsteuer-Hotline des Finanzamtes Siegen
Fragen zur Grundsteuerreform oder zu Ihrem Steuermessbetrag werden über die Grundsteuer-Hotline des Finanzamtes Siegen in der Zeit von 09:00 Uhr – 13:00 Uhr beantwortet:
Grundsteuer-Hotline: 0271 4890-1959
Die Grundsteuer-Hotline der Gemeinde Neunkirchen ist
montags bis donnerstags in der Zeit von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und freitags in der Zeit von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr unter der Telefonnummer 02735 / 767-500 erreichbar.
Erfahrungsgemäß wird es viele Nachfragen zu den Grundbesitzabgabenbescheiden geben. Nutzen Sie daher bitte vorzugsweise die Kontaktaufnahme per E-Mail an steueramt@neunkirchen-siegerland.de.
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