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Abmeldung bei der Meldebehörde

Sie ziehen aus Neunkirchen fort? Schade!

Ist eine Abmeldung erforderlich?

Eine Abmeldung aus Neunkirchen ist nur erforderlich, wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen, z. B. Wegzug ins Ausland.

Für die Abmeldung benötigen Sie

  • den Vordruck "Abmeldung bei der Meldebehörde"
  • den Vordruck "Wohnungsgeberbestätigung" (ab 1. November 2015)

Den Vordruck "Abmeldung bei der Meldebehörde" (Meldeschein) erhalten Sie im Bügerbüro des Bürgerzentrums. Sie können den Meldeschein auch hier hier herunterladen, ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und per Post zusenden.

Fristen

Die Abmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach Ihrem Wegzug von Neunkirchen dem Bürgerbüro mitgeteilt werden.

Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich.

Den Meldeschein können Sie auch dem Bürgerbüro zusenden. Die Abmeldebestätigung wird Ihnen dann so schnell wie möglich an Ihren neuen Wohnort übersandt.

PDF-Formular Anmeldung einer Wohnung

PDF-Formular Abmeldung - Meldeschein zu § 23 Absatz 1 Bundesmeldegesetz

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