Abwasserbeseitigung
Fast alle bebauten Grundstücke in der Gemeinde Neunkirchen sind inzwischen an die Kläranlage des Abwasserverbandes Hellertal angeschlossen. Diesem Zweckverband gehören außer Neunkirchen noch die Stadt Herdorf, die Gemeinde Burbach (teilweise) und die Gemeinde Wilnsdorf (teilweise) an. Für eine geordnete Abwasserbehandlung sind umfangreiche technische Entsorgungssysteme erforderlich:
- 1 Klärwerk des Abwasserverbandes Hellertal
- 12 Regenüberlaufbauwerke
- 4 Stauraumkanäle in Verbindung mit Regenüberlaufbecken
- 2 Regenüberläufe
- ca. 115 Kilometer Abwasserleitungen
- ca. 40 Kilometer Grundstücksanschlussleitungen
- ca. 4.000 Kanalhausanschlüsse
Hier einige wichtige Hinweise:
Zugänglichkeit zu Schachtbauwerken der öffentlichen Abwasseranlagen in der Gemeinde Neunkirchen
Die Gemeinde Neunkirchen bittet die Grundstückseigentümer, vorhandene Schachtabdeckungen der öffentlichen Abwasserkanäle auf privaten Grundstücken nicht abzudecken oder mit Pflanzkübeln etc. zu verstellen.
Gerade Abwasserleitungen welche hinter den Grundstücken verlaufen und mit Spül- und Reinigungsfahrzeugen nicht direkt anzufahren sind, sind hiervon betroffen. Hier werden die Anlieger darum gebeten, den Reinigungskräften die Möglichkeit zu schaffen, diese Schachtabdeckungen mit den Spül- und Saugschläuchen zu erreichen, damit eine Reinigung und die damit verbundene Betriebssicherheit der Abwasserleitungen gewährleistet werden kann. Gerade bei drohenden Verstopfungen der Abwasserleitungen durch Ablagerungen ist zum Teil rasches Handeln erforderlich, um evtl. Schäden an den hieran angeschlossenen Häusern durch Rückstau zu vermeiden.
Die Gemeinde Neunkirchen bittet um entsprechende Beachtung.
Rückstausicherungen bei Kanalhausanschlüssen
Nach den Bestimmungen § 13 Abs. 3 der Entwässerungssatzung der Gemeinde Neunkirchen hat jeder Grundstückseigentümer geeignete Vorkehrungen zu treffen, um sein an die Kanalisation angeschlossenes Grundstück gegen Rückstau aus dem Entwässerungsnetz zu sichern. Dies gilt insbesondere für Häuser und Grundstücke, deren tiefster angeschlossener Gebäude- und Geländeteil unterhalb der Rückstauebene liegt. Unter Rückstauebene ist die Höhe zu verstehen, bis zu der das Wasser bei einem überstauten Kanal steigen kann. Das ist in der Regel die Straßen- oder Geländehöhe im Bereich des Kanals, an den das Grundstück angeschlossen ist. Eine entsprechende Absicherung ist zum Beispiel durch den Einbau einer Rückstausicherung in den Kanalhausanschluss möglich.
Es ist jedem Grundstückseigentümer freigestellt, eine entsprechende Rückstausicherung einzubauen. Zum Schutz des eigenen Grundstückes empfiehlt die Gemeindeverwaltung, die Frage des Einbaues einer entsprechenden Rückstausicherung zu prüfen. Sofern eine entsprechende Rückstausicherung nicht eingebaut wird, besteht kein Haftungsanspruch bei Schäden, die durch den Rückstau aus dem Abwassernetz bzw. durch den entstehenden Überdruck bei Kanalreinigungsarbeiten an einem Grundstück oder in einem Gebäude entstehen.