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Dienstleistungen

Gewerbeangelegenheiten

Wer im Gebiet der Gemeinde Neunkirchen eine selbständige Tätigkeit beginnen möchte, ist verpflichtet, die Gewerbeanzeige mit Beginn der Tätigkeit bei der Gemeindeverwaltung, Fachbereich 2, anzumelden.

Darüber hinaus muss nicht nur der Beginn eines selbständigen Gewerbes angezeigt werden, sondern auch wenn

  • der bereits gemeldete Betrieb innerhalb des Gemeindegebietes verlegt wird (Gewerbeummeldung),
  • ein weiteres Gewerbe hinzugenommen wird (Gewerbeummeldung),
  • der Gegenstand des Gewerbes gewechselt wird (Gewerbeummeldung),
  • das Gewerbe auf Waren oder Dienstleistungen ausgedehnt wird (Gewerbeummeldung),
  • ein gesamter Gewerbebetrieb, eine Zweigniederlassung oder eine unselbständige Zweigstelle aufgegeben wird oder in eine andere Gemeinde verlegt wird oder ein Teilhaber ausscheidet (Gewerbeabmeldung)
  • der Name des Gewerbetreibenden geändert wird.

Eine Gewerbeanmeldung ist nicht erforderlich, wenn

  • sie Landwirtschaft, Fischerei oder Forstwirtschaft betreiben,
  • sie eine höhere Berufsart ausüben (z. B. Architekt, Journalist),
  • sie Arzt oder Anwalt sind,
  • ihre berufliche Tätigkeit ausschließlich die Verwaltung eigenen Vermögens umfasst.

Eine Gewerbeanmeldung ist erforderlich, wenn bei Ihrer Tätigkeit

  • Gewinnerzielungsabsicht besteht,
  • Fortsetzungsabsicht vorliegt,
  • ihre Tätigkeit von der Rechtsverordnung erlaubt ist.
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