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Grundsicherung

Seit dem 01.01.2003 wurde eine neue Sozialleistung, die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, erbracht. Mit Wirkung vom 01.01.2005 wurde die Grundsicherung nunmehr als Form der Sozialhilfe in das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch eingegliedert (§§ 41 ff. SGB XII).

Was ist die Grundsicherung?

Die Grundsicherung ist eine eigenständige soziale Leistung, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt. Es handelt sich hierbei nicht um Sozialhilfe. Dies bedeutet, dass Kinder bzw. Eltern nicht zum Unterhalt herangezogen werden. Verfügt ein Kind oder verfügen die Eltern gemeinsam über ein jährliches Gesamteinkommen ab 100.000 €, besteht kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen.

Wer kann Leistungen nach diesem Gesetz erhalten?

Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die die gesetzlich festgeschriebene Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren erreicht haben oder die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft erwerbsgemindert sind. Der Bezug einer Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung wird nicht vorausgesetzt.

Anspruch auf Leistungen haben Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt, bestreiten können.

Zum Einkommen gehören zum Beispiel:

  • Renten, auch aus dem Ausland
  • Pensionen
  • Wohngeld
  • Erwerbseinkommen
  • Einkünfte aus Wohnrechten, Nießbrauchrechten, Altenteilsrechten u.a.
  • Unterhalt des getrennt lebenden/geschiedenen Ehegatten
  • Zinsen
  • Sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Miet- und Pachteinnahmen
  • Sonstiges

Vom Bruttoeinkommen können Steuern und bestimmte Versicherungen abgezogen werden.

Zum Vermögen gehören zum Beispiel:

  • Haus- und Grundvermögen
  • PKW
  • Bargeld
  • Wertpapiere
  • Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, Bausparkassen u.a.
  • Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen

Nicht angerechnet werden Vermögenswerte in Höhe von 10.000,00 Euro pro Person.

Wer hat keinen Anspruch?

Keinen Anspruch auf Leistungen haben Personen, wenn das Einkommen von Unterhaltspflichtigen jährlich einen Betrag von 100.000 € (je Kind bzw. Eltern gemeinsam) übersteigt, Personen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der letzten 10 Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.

In welcher Höhe kann man Grundsicherung bekommen?

Der Bedarf umfasst den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei nicht getrennt lebenden Ehegatten und eheähnlichen Partnerschaften jeweils anteilig), ggfls. anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G einen Mehrbedarf von 17 % des maßgebenden Regelsatzes.

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