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Dienstleistungen

Kostenersatz bei Feuerwehreinsätzen

Im kompletten Bundesgebiet ist die Feuerwehr unter der Notrufnummer 112 zu erreichen. Die Einsätze der Feuerwehr sind grundsätzlich unentgeltlich.

Wer dringend die Feuerwehr benötigt, weil sich Menschen oder Tiere in lebensbedrohlichen Notlagen befinden oder an Sachwerten ein Feuer ausgebrochen ist, muss sich keine Gedanken um die Einsatzkosten machen.

Auch bei vergeblichem Anrücken der Feuerwehr, weil z.B. das Feuer bereits vor dem Eintreffen gelöscht werden konnte, bleibt ein solcher Einsatz für den Meldenden kostenfrei.
Wichtig ist, dass sich keiner scheuen sollte, bei aus seiner Sicht notwendigen Fällen, die 112 anzurufen. Von der Leitstelle des Kreises Siegen-Wittgenstein erfolgt dann die Alarmierung der Feuerwehr vor Ort

Nur in bestimmten Fällen – nämlich dann, wenn die Gefahr oder der Schaden vorsätzlich vom Verursacher herbeigeführt oder die Feuerwehr grundlos alarmiert wurde – kann die Gemeinde Kostenersatz für die Einsätze verlangen. Festgelegt sind die Gründe im Feuerschutzhilfegesetz NRW. Die Satzung der Gemeinde Neunkirchen regelt die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Feuerwehr.

Eine Rechnung für den Einsatz der Feuerwehr wird beispielsweise bei folgenden Vorkommnissen erstellt:

  • Verkehrsunfällen
  • brennenden Autos
  • Beseitigung von Ölspuren
  • Beseitigung von Wasserschäden (z.B. Auspumpen des Kellers)
  • Stellung einer Brandsicherungswache (z.B. bei Großveranstaltungen) etc.
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