Lärm von Motorgeräten
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung für Geräte im Freien
Die Bundesregierung hat im September 2002 mit der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine neue Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung in Kraft gesetzt, durch die die Bürgerinnen und Bürger vor Lärm von Maschinen und Geräten gelten neue Geräuschgrenzwerte. Mit der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung wird eine neue europäische Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Sie gilt für 57 unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten: und zwar von Bau- und Reinigungsfahrzeugen, Baumaschinen bis hin zu Landschafts- und Gartengeräten.
Nachstehend sind einige Geräte und Maschinen aufgeführt.
Die Definitionen der jeweiligen Maschinen und Geräte sind nach der Betriebszeile aufgeführt.
1. Rasenmäher
Dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20:00 und 7:00 Uhr betrieben werden.
Es spielt keine Rolle, ob der Rasenmäher mit Verbrennungs- oder mit Elektromotor betrieben wird. Ein Rasenmäher ist ein geführtes oder fahrergesteuerte Grasschneidegerät bzw. eine Maschine mit einem oder mehreren Anbaugeräten zum Grasschneiden. Die Schneidefläche verläuft etwa in parallel zum Boden. Die Maschine orientiert sich zur Bestimmung der Schneidehöhe mit Hilfe von Rädern, Luftkissen, Gleitschienen u.a. am Boden. Der Antrieb erfolgt mittels eines Verbrennungs- oder Elektromotors. Schneideelemente sind:
- Entweder feste Schneideelemente oder
- nicht metallische Fäden bzw. mit frei rotierende, nicht metallische Schneiden
Ebenfalls unter die Begriffsbestimmung fallen geführte oder fahrergesteuerte Gasschneidegeräte bzw. Maschinen mit einem oder mehreren Anbaugeräten zum Grasschneiden, bei denen die Schneideelemente um eine horizontale Achse rotieren. Sie verfügen über eine unbewegliche Schneide oder ein Messer (Spindelmäher). Bei der Bewegung der Maschine wird so eine Scherbewegung ausgeführt.
2. Heckenscheren
Dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20:00 und 7:00 Uhr betrieben werden.
Heckenscheren sind handgeführte Geräte mit integriertem Antrieb, die von einer Person zum Schneiden von Hecken und Büschen verwendet werden und mit einer oder mehreren linear angeordneten Schneiden, die sich hin- und herbewegen, arbeiten.
3. Tragbare Motorkettensägen
Diese dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20:00 und 7:00 Uhr betrieben werden.
Tragbare Motorkettensägen sind motorgetriebene Werkzeuge mit einer Sägekette zum Schneiden von Holz. Sie bestehen aus einer integrierten kompakten Einheit mit Griffen, Motor und Schneidevorrichtung. Sie werden mit beiden Händen gehalten.
4. Beton- und Mörtelmischer
Dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20:00 und 7.00 Uhr betrieben werden.
Der Beton- und Mörtelmischer ist eine Maschine zur Herstellung von Beton bzw. Mörtel- durch einen beliebigen Belade-, Misch- und Entleervorgang. Sie können im Intervallbetrieb oder kontinuierlich betrieben werden. Betonmischer auf Lastwagen werden als Transportbetonmischer bezeichnet.
5. Rasentrimmer/ Rasenkantenschneider
Sie dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20:00 und 7:00 Uhr betrieben werden.
Rasentrimmer/Rasenkantenschneider sind geführte oder handgehaltene Grasschneidemaschinen mit Elektromotor und Schneideelementen aus nicht metallischen Fäden bzw. rotierenden, nicht metallischen Schneiden zum Schneiden von Gras oder ähnlichem Bewuchs. Die Schneidefläche verläuft in etwa parallel zum Boden (Rasentrimmer) bzw. in einer etwa senkrecht zum Boden liegenden Ebene (Rasenkantenschneider).
6. Vertikutierer
Dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20.00 und 7:00 Uhr betrieben werden.
Vertikutierer sind geführte oder fahrergesteuerte motorgetriebene Maschinen mit Aggregaten zum Aufschlitzen oder Auflockern von Rasenflächen in Gärten, Parkanlagen oder ähnlichen Grünanlagen. Zur Bestimmung der Schnitttiefe orientieren sie sich an der Bodenbeschaffenheit.
7. Schredder, Zerkleinerer (sog. Häcksler)
Sie dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20:00 und 7:00 Uhr betrieben werden.
Es spielt keine Rolle, ob die Geräte mit Verbrennungs- oder Elektromotor betrieben werden. Schredder, Zerkleinerer sind im Stand betriebene motorgetrieben Maschinen mit einem oder mehreren Schneideaggregate zur Zerkleinerung von organischen Material. In der Regel besitzen die Maschinen eine Ladeöffnung, durch die das Material (eventuell mit einer Hilfsvorrichtung) zugeführt wird, ein Aggregat zum Zerkleinern des Materials ( durch Schneiden, Hacken, Zermahlen oder andere Verfahren) und einen Auswurfsschacht, durch den das zerkleinerte Material ausgeworfen wird. Daran kann ein Sammelbehälter befestigt sein.
8. Grastrimmer/ Graskantenschneider
Diese Geräte dürfen nicht mit Rasentrimmern/ Rasenkantenschneidern verwechselt werden! Grastrimmer/ Graskantenschneide werden mit Verbrennungsmotor betrieben.Sie dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen nur von 9:00 bis 13:00 Uhr und von 15:00 bis 17:00 Uhr betrieben werden.
Gastrimmer/Graskantenschneider sind tragbare, handgeführte Geräte mit Verbrennungsmotor und nicht metallischen biegsamen rotierenden Schneidewerkzeugen (Schnur/Schnüren, Faden/Fäden oder ähnlichem) zum Schneiden von Gesträuch, Gras oder ähnlichem weichen Bewuchs. Bei Grastrimmern arbeiten die Schneidewerkzeuge in etwa parallel zum Boden, bei Graskantenschneidern in einer etwa senkrecht zum Boden stehenden Ebene.
9. Laubbläser
Dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen nur von 9:00 bis 13:00 Uhr und von 15:00 und 17:00 Uhr betrieben werden.
Laubbläser sind motorgetriebene Maschinen zur Entfernung von Laub und anderem Material von Rasenflächen, Pfaden Wegen, Straßen usw. durch einen Hochgeschwindigkeitsluftstrom. Sie können tragbar handgeführt, aber beweglich sein.
10. Laubsammler
Sie dürfen nicht an Sonn und Feiertagen und an Werktagen nur von 9:00 bis 13:00 Uhr und von 15:00 bis 17:00 Uhr betrieben werden.
Laubsammler sind motorgetriebene Maschinen zum Sammeln von Laub und anderen Haufwerk mit Hilfe eines Saugerätes mit einer Energievorrichtung, die in dem Gerät einen Unterdruck erzeugt, sowie mit einer Saugdüse und einem Sammelbehälter. Sie können tragbar( handgeführt) oder nicht tragbar, aber beweglich sein.
Wichtig
Die 32.BImSchV lässt auch Ausnahmen zu. So ist der Betrieb der Geräte und Maschinen zur Anwendung bestimmter Gefahren zulassungsfrei möglich. Dazu zählt neben dem Winterdienst auch der Einsatz für nicht aufschiebbare Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten an Einrichtungen der Daseinsvorsorge, wie Wasser-, Gas- und Stromversorgung, oder Entsorgung.