Landeshundegesetz
Das Ordnungsamt informiert zum Landeshundegesetz (LHundG NRW)
Das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ist seit dem 1. Januar 2003 in Kraft. Das Gesetz klassifiziert alle Hunde nach ihrer Größe und auch nach ihrer Rasse. Es gelten die nachstehenden Klassen. Im Text bedeutet Widerrist den höchsten Punkt der Rückenwirbel, dessen Höhe am Vorderlauf gemessen wird.
Kleine Hunde
Kleine Hunde im Sinne des Landeshundegesetzes sind Hunde unter 40 cm Widerrist (höchster Punkt der Rückenwirbel, dessen Höhe am Vorderlauf gemessen wird) und unter 20 kg Gewicht.
- Persönliche Kenntnisse und Zuverlässigkeit
- Für die Haltung kleiner Hunde ist weder Sachkunde, noch die Zuverlässigkeit der Halterin/ des Halters nachzuweisen. Ebenso ist keine Erlaubnis erforderlich.
- Mikrochip
- Ein Mikrochip kann dem Tier freiwillig eingesetzt werden. Eine Verpflichtung besteht nicht.
- Versicherung
- Eine Tierhaftpflichtversicherung kann freiwillig abgeschlossen werden.
- Leinenzwang
- Die Hunde sind in den nachfolgend genannten Bereichen immer an der Leine zu führen:
- auf Straßen und Plätzen,
- in der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen,
- bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
- in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
- Maulkorb
- Ein Maulkorbzwang besteht nicht.
- Hundesteuer
- Jeder Hund ist unabhängig von seiner Klassifizierung bei der Gemeinde - Bürgerbüro - anzumelden.
- Sonstige Hinweise
- In Wäldern dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden. Auf Waldwegen dürfen die Hunde unangeleint mitgeführt werden, wenn Sie sich im Einwirkungskreis des Hundeführers befinden und abrufbar sind. Allerdings ist dabei darauf zu achten, dass während der Setz und Brutzeiten die dort wild lebenden Tier nicht gestört werden (hier gilt das Landesforst- und Landesnaturschutzgesetz).
Große Hunde
Große Hunde sind Hunde über 40 cm Widerrist oder über 20 kg, die nicht als gefährlich eingestuft sind oder nicht zur Gruppe der gefährlichen Hunde bestimmter Rassen gehören.
- Erlaubnis
- Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, die Haltung des Tieres muss aber ordnungsbehördlich angezeigt werden. Sofern mehrere Tiere gehalten werden, ist auch dies anzuzeigen. Die Anzeige ist beim Fachbereich 3 der Gemeindeverwaltung zu erstatten.
- Persönliche Kenntnisse und Zuverlässigkeit
- Die Halterin oder der Halter großer Hunde müssen sachkundig und zuverlässig sein. Das Vorliegen der Sachkunde ist durch die Bescheinigung einer/s von der Tierärztekammer benannten Tierärztin oder Tierarztes bzw. einer anerkannten sachverständigen Person oder Stelle oder aber einer Amtstierärztin oder eines Amtstierarztes nachzuweisen. Wer vor Inkrafttreten des Landeshundegesetzes NRW (01.01.2003) bereits 3 Jahre lang große Hunde gehalten hat, ohne dass es zu tierschutz- oder ordnungsrechtlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist, gilt ebenfalls als sachkundig, d.h. dies wird als Nachweis der Sachkunde anerkannt.
- Als sachkundig gelten zudem:
- Tierärztinnen und Tierärzte,
- Jagscheininhaberinnen und Jagdscheininhaber,
- Personen, die eine Erlaubnis zur Zucht oder Haltung oder zum Handel mit Hunden besitzen,
- Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer,
- Personen, die berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen.
- Die Art und Weise der Überprüfung der Zuverlässigkeit obliegt dem Ermessen der Behörde. Die Zuverlässigkeit ist eigentlich durch die Beibringung eines Führungszeugnisses nachzuweisen. Die Forderung der Vorlage eines Führungszeugnisses erfolgt aber nur dann, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit an sich bestehen.
- Mikrochip
- Großen Hunden muss ein Mikrochip zur individuellen Erfassung eingesetzt werden.
- Versicherung
- Es muss eine Haftpflichtversicherung für alle großen Hunde nachgewiesen werden. Dabei gilt eine Mindestdeckungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für sonstige Schäden.
- Leinenzwang
- Große Hunde müssen außerhalb des eigenen Grundstückes innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile immer angeleint sein. Nur außerhalb bebauter Ortsteile besteht kein Leinenzwang.
- Maulkorb
- Ein Maulkorbzwang besteht nicht.
- Hundesteuer
- Jeder Hund ist unabhängig von seiner Klassifizierung bei der Gemeinde - Bürgerbüro - anzumelden.
- Sonstige Hinweise
- In Wäldern dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden. Auf Waldwegen dürfen die Hunde unangeleint mitgeführt werden, wenn Sie sich im Einwirkungskreis des Hundeführers befinden und abrufbar sind. Allerdings ist dabei darauf zu achten, dass während der Setz und Brutzeiten die dort wild lebenden Tier nicht gestört werden (hier gilt das Landesforst- und Landesnaturschutzgesetz).
Wichtig zur Anleinpflicht innerorts:
Den Kommunen ist gestattet, generelle Regelungen über das Halten von Hunden zu treffen, die den örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst sind und beispielsweise die jeweilige Bevölkerungszahl, die Bevölkerungsdichte sowie die Gesamtzahl von Hunden und den verfügbaren Freiraum berücksichtigen. Mit den Anleingeboten des § 2 Abs. 2 und § 11 Abs. 6 führt das Landeshundegesetz insoweit lediglich eine landesweite, in allen Städten und Gemeinden geltende Mindestpflicht ein.
Die Städte und Gemeinde besitzen daher die Möglichkeit, zusätzlich zu den grundsätzlichen Hundegesetzen in NRW eigene Gesetze (Satzungen, Verordnungen) für das Führen von Hunden zu erlassen:
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicher-heit und Ordnung in der Gemeinde Neunkirchen vom 9. Dezember 2013
In § 12 der o.g. Verordnung heißt es:
(1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sind Hunde an der Leine zu führen.
(2) Hunde dürfen nicht auf Kinderspielplätzen, Schulhöfen, in Friedhofsanlagen und in Badeanstalten mitgeführt werden.
Begriffsbestimmungen:
(1) Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse.
Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere Straßen, Fahrbahnen, Wege, Gehwege, Radwege, Bürgersteige, Plätze, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Bushaltestellen, Böschungen, Rinnen und Gräben, Brücken, Unterführungen, Treppen und Rampen vor der Straßenfront der Häuser, soweit sie nicht eingefriedet sind.
(2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse insbesondere alle der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehenden oder bestimmungsgemäß zugänglichen Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Waldungen, Gärten, Parks, Friedhöfe sowie die Ufer und Böschungen von Gewässern, Ruhebänken, Toiletten, Kinderspiel- und Sporteinrichtungen, Fernsprecheinrichtungen, Wetterschutz und ähnliche Einrichtungen.
Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Anschlagtafeln, Verkehrszeichen und Hinweisschilder, Beleuchtungs-, Ver- und Entsorgungs- sowie Sicherungseinrichtungen.
Gefährliche Hunde
Gefährliche Hunde sind:
- Pitbull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden,
oder
im Einzelfall gefährliche Hunde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt zum Beispiel
- bei auf Aggression gezüchteten Hunden,
- bei Hunden, die einen Menschen oder ein Tier ohne erkennbaren Grund gebissen haben,
- bei Hunden, die unkontrolliert andere Tiere gehetzt haben.
Erlaubnis
Eine Erlaubnis ist zwingend erforderlich. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss bei der Gemeindeverwaltung - Fachbereich 3 - gestellt werden. Auch die Haltung mehrerer Tiere muss entsprechend erlaubt werden. Die Erlaubnis darf grundsätzlich nur dann erteilt werden, wenn ein besonderes privates oder öffentliches Interesse an der Tierhaltung nachgewiesen ist. Neben dem Nachweis des Interesses müssen noch weitere Vorraussetzungen erfüllt sein, damit eine Erlaubnis erteilt werden kann. Diese weiteren Vorraussetzungen ergeben sich aus dem nachstehenden Text. Die erlaubten Tiere müssen so untergebracht werden, dass sie artgerecht gehalten werden und ein Ausbruch aus dem eingefriedeten Grundstück ausgeschlossen ist. Außerhalb eines eingefriedeten Grundstückes darf eine Person immer nur einen geährlichen Hund führen.
Persönliche Kenntnisse und Zuverlässigkeit
Hundehalterinnen und Hundehalter müssen sachkundig und zuverlässig sein. Sie müssen immer in der Lage sein, das Tier sicher an der Leine zu halten und zu führen. Darüber hinaus müssen sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Vorliegen der Sachkunde ist durch die Bescheinigung einer Amtstierärztin oder eines Amtstierarztes nachzuweisen.
Als sachkundig gelten zudem:
- Tierärztinnen und Tierärzte,
- Jagdscheininhaberinnen und Jagdscheininhaber,
- Personen, die eine Erlaubnis zur Zucht oder Haltung oder zum Handel mit Hunden besitzen,
- Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer,
- Personen, die berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen.
Die Zuverlässigkeit ist durch die Beibringung eines Führungszeugnisses nachzuweisen. Solche Führungszeugnisse können beim Bürgerbüro beantragt werden. Eintragungen im Führungszeugnis können dazu führen, dass eine Erlaubnis nicht erteilt werden kann. Die Zuverlässigkeit ist beispielsweise nicht gegeben bei Verurteilungen wegen:
- eines vorsätzlichen Angriffs auf Leben oder Gesundheit anderer Personen,
- einer gemeingefährlichen Straftat,
- einer Straftat gegen Eigentum oder Vermögen,
- Trunksucht oder Rauschmittelsucht.
Eine Unzuverlässigkeit kann sich aber auch aus anderen Sachverhalten oder Delikten ergeben.
Andere Aufsichtspersonen
Die vorübergehende Überlassung eines Tieres an eine andere Aufsichtsperson beispielsweise in der Urlaubszeit bedarf zwar keiner besonderen Erlaubnis, jedoch muss diese Person alle Voraussetzungen einer Hundehalterin bzw. eines Hundehalters selbst erfüllen. Insbesondere die für die Aufsichtsperson zwingend erforderliche Sachkunde ist dem Ordnungsamt nachzuweisen.Die Überlassung des Tieres darf nicht länger als sechs Wochen andauern. Eine für den Hund eventuell erteilte Befreiung von der Maulkorb- und Leinenpflicht ist nicht auf diese Aufsichtspersonen übertragbar.
Mikrochip
Allen gefährlichen Hunden muss ein Mikrochip zur individuellen Kennzeichnung eingesetzt werden.
Versicherung
Es muss eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden. Dabei gilt eine Mindestdeckungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für sonstige Schäden.
Leinenzwang
Gefährliche Hunde dürfen außerhalb des eigenen Grundstücks immer nur angeleint geführt werden. Dies gilt auch für ausgewiesene Hundefreilaufflächen.Der Leinenzwang kann nach einer bestandenen Verhaltensprüfung des Tieres beim Veterinäramt (amtstierärztlicher Dienst) für bestimmte Teilbereiche aufgehoben werden. Zu diesen Teilbereichen gehören Flächen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile, Wege in Wäldern, aber auch ausgewiesene Hundefreilaufflächen. Außerhalb eines eingefriedeten Grundstückes darf eine Person immer nur einen gefährlichen Hund führen. Eine Befreiung vom Leinenzwang kann auch eine Aufsichtsperson unter den gesetzlichen Bestimmungen beantragen.
Maulkorb
In der Öffentlichkeit muss das Tier ab der Vollendung des sechsten Lebensmonats einen Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung tragen. Eine Befreiung vom Maulkorbzwang ist nach einer bestandenen Verhaltensprüfung des Tieres beim Veterinäramt (amtstierärztlicher Dienst) möglich. Eine befreiung vom Maulkorbzwang kann auch eine Aufsichtsperson unter den gesetzlichen Bestimmungen beantragen.
Sonstige Hinweise
In Wäldern dürfen auch von der Leinenpflicht befreite gefährliche Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden. Die Befreiung erstreckt sich also nur auf die offiziellen Wege.
Hundesteuer
Jeder Hund ist unabhängig von seiner Klassifizierung bei der Gemeinde - Bürgerbüro - anzumelden.