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Melderegisterauskunft Erteilung

Nr. 99115004001000

Sie suchen eine bestimmte Person oder möchten eine Auskunft über die zu Ihrer Person im Melderegister registrierten Daten erhalten? Hier erfahren Sie mehr.

Volltext

Sie haben die Möglichkeit, über eine Auskunft aus dem Melderegister ihrer Gemeinde die von Ihnen gesuchte Person zu finden. 

Es gibt folgende Arten von Auskünften aus dem Melderegister:

  • einfache Melderegisterauskunft,
  • erweiterte Melderegisterauskunft,
  • Melderegisterauskunft gegenüber Parteien und Wählergruppen,
  • Melderegisterauskunft gegenüber Wohnungsgebern und Wohnungsgeberinnen,
  • Selbstauskunft und
  • Gruppenauskunft.

Die Melderegisterauskunft zu einer dritten Person (einfach oder erweitert) wird unter Umständen nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk vorliegt. Wenn die Person nicht eindeutig identifiziert werden konnte, wird ebenfalls keine Auskunft erteilt.

Für eine Melderegisterauskunft ist es erforderlich, genügend Angaben über die gesuchte Person zu machen, sodass sie eindeutig identifiziert werden kann und Verwechslungen ausgeschlossen sind. Die erforderlichen Angaben sind:

  • Familienname,
  • frühere Namen,
  • Vorname(n),
  • Geburtsdatum,
  • Geschlecht oder
  • eine Anschrift.

Wenn die Person nicht eindeutig identifiziert werden kann, wird eine neutrale Auskunft erteilt.

Die Auskunft kann auch automatisiert erteilt werden.

Bei einer Selbstauskunft erhalten Sie Auskunft über die im Melderegister zu Ihrer Person gespeicherten Daten. Sie erhalten zudem die Information, an wen, zu welchem Zweck und auf welcher rechtlichen Grundlage Daten gespeichert und regelmäßig übermittelt werden.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Sie müssen sich ausweisen.

Sie können sich ausweisen mit:

  • Ihrem Personalausweis oder
  • Ihrem Pass.

Voraussetzungen

Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können; das heißt, Sie verfügen bereits über Daten zur betroffenen Person; dies sind in der Regel
    o der Vor- und Familienname,
    o das Geburtsdatum,
    o das Geschlecht oder
    o eine Anschrift.
  • Sofern Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben.
  • Sie dürfen die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden und müssen dies bei der Anfrage erklären.
  • Bei einer erweiterten Melderegisterauskunft müssen Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.

Weiterführende Informationen

Informationen zum Meldewesen auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/meldewesen/meldewesen-node.html

Hinweise (Besonderheiten)

Die Gebühren werden unabhängig vom Erfolg der Suche erhoben.

Das Melderegister der Gemeinden enthält nur Daten über natürliche Personen. Auskünfte über Firmen oder Wirtschaftsunternehmen erhalten Sie aus dem Gewerberegister.

Benötigen Sie detailliertere Informationen, können Sie eine erweiterte Melderegisterauskunft beantragen. Hierzu müssen Sie zwingend Ihr berechtigtes Interesse nachweisen.

Verfahrensablauf

Persönliche Beantragung:

Die persönliche Beantragung erfolgt folgendermaßen:

  • Es kann ein Termin erforderlich sein.
  • Sie müssen Ihren Personalausweis oder Pass vorlegen.
  • Sofern eine Gebühr zu entrichten ist, zahlen Sie diese direkt bei der Beantragung im Einwohnermeldeamt.

Schriftliche Beantragung:

Die schriftliche Beantragung hat folgenden Ablauf:

  • Bitte überweisen Sie zuerst die gegebenenfalls anfallende Gebühr.
  • Übersenden Sie anschließend Ihren Antrag und gegebenenfalls eine Kopie des Kontoauszuges oder des Überweisungsbeleges.
  • Die Beantwortung der Auskunft erfolgt umgehend nach der Bearbeitung nur in schriftlicher Form an den Antragsteller beziehungsweise die Antragstellerin.

Online-Beantragung:

  • Sie können die Auskunft aus dem Melderegister auch online beantragen. Bei digitaler Beantragung müssen Sie sich mit dem elektronischen Personalausweis, der eID-Karte oder dem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) authentifizieren.

Frist

keine

Kosten

variierend; je nach Art der Auskunft

Antrag stellen

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