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Namensänderung

Neben den Namensänderungen nach Bürgerlichem Recht hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, sowohl Vor- als auch Familiennamen durch eine öffentlich-rechtliche Namensänderung - auch behördliche Namensänderung genannt - zu ändern.

Ein Vor- und Familiennamen kann nur dann geändert werden, wenn ein "wichtiger Grund" im Sinne des Namensänderungsgesetzes (NamÄndG) die Änderung rechtfertigt.

Anträge für Namensänderungen und Informationen über beizufügende Unterlagen erhalten Sie im Bürgerbüro der Gemeinde Neunkirchen. Zuständige Behörde für öffentlich-rechtliche Namensänderungen ist der Kreis Siegen-Wittgenstein.

Die Verwaltungsgebühren betragen je nach Verwaltungsaufwand für eine Vornamensänderung bis 255 € und für eine Familennamensänderung bis 1.022 €.

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