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Personenstandsurkunden

Maßgebend für die Ausstellung einer Urkunde aus einem Personenstandsregister (Geburten-, Heirats- und Sterberegister) ist immer der tatsächliche Ort des Geschehens. Ist dieser nicht hier in Neunkirchen, wenden Sie sich bitte an das für diesen Ort zuständige Standesamt.

Für Personenstandsfälle, die sich hier in Neunkirchen ereignet haben, erhalten Sie folgende Urkunden:

  • beglaubigte Ablichtungen aus Geburtenregistern, Eheregistern (bis 31.12.1957) und Sterberegistern
  • beglaubigte Registerausdrucke aus den Geburtenregistern, Eheregistern (ab 01.01.1958), Lebenspartnerschaftsregistern und Sterberegistern
  • Geburtsurkunden
  • Eheurkunden
  • Lebenspartnerschaftsurkunden
  • Sterbeurkunden
  • internationale (mehrsprachige) Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden
Änderungen seit dem 01.01.2009:

Bei Eheschließungen zwischen dem 01.01.1958 und dem 31.12.2008 wurde in der Bundesrepublik Deutschland im Anschluss an jede Eheschließung ein Familienbuch angelegt. Bei Heirat im Ausland, konnte das Familienbuch auf Antrag der Eheleute angelegt werden. Das Familienbuch enthält die Personenstandsdaten der Eheleute, ihrer Eltern und Kinder. Es ist nicht zu verwechseln mit dem Stammbuch der Familie.

Diese Urkunde wird aufgrund des neuen Personenstandsgesetzes sei dem 01.01.2009 nur noch im Bezug auf die Angaben der Ehegatten, ihre Namen und das Bestehen der Ehe fortgeführt.

Mit der Einführung des neuen Personenstandsrechts zum 01.01.2009 ist die Unterscheidung zwischen Abstammungsurkunde und Geburtsurkunde fortgefallen.

Die Personenstandsurkunden enthalten persönliche Daten und unterliegen somit dem Datenschutz. Die Erteilung von Personenstandsurkunden und Auskünften kann nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen (also auch Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten und entfernte Verwandte) haben nur dann ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse nachweisen. Falls Sie nicht zum vorgenannten Personenkreis gehören, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht eines Berechtigten vorlegen.

Sie können die Urkunde/n zu unseren Öffnungszeiten persönlich beantragen, die Gebühr in bar bezahlen (für Rentenzwecke ist die Urkunde gebührenfrei) und sofort mitnehmen. Bitte bringen Sie Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass mit.

Um Ihnen Zeit und Wege zu ersparen, bieten wir Ihnen die Möglichkeit, Urkunden über unser Bürgerportal anzufordern. Hier steht Ihnen das Formular "Urkundenanforderung" zur Verfügung.. Die Bezahlung der Urkunde/n erfolgt im Antragsprozess.

Sollten Sie Fragen haben zu den einzelnen Urkunden oder Ihnen ist zu den Änderungen des Personenstandsgesetztes etwas unklar, dann wenden Sie sich bitte an uns, wir beraten Sie gerne.

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