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Widerspruchs- und Einwilligungsrechte

Nach dem Bundesmeldegesetz besteht die Möglichkeit, gegen die Weitergabe Ihrer Daten an bestimmte Institutionen zu widersprechen. Zudem dürfen Daten für Werbezwecke oder den Adressshandel nur mit Ihrer Einwilligung weitergegeben werden.

Widerspruchsrechte

Gegen die Weitergabe von persönlichen Daten

  • an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmung auf staatlichre und kommunaler Ebene - § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz
  • an Mitglieder parlamentarischer oder kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen - § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz
  • an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, wenn Sie als Familienangehörige (Ehegatten, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) von Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft nicht derselben oder keiner Religionsgesellschaft angehören. Dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Religionsgesellschaft übermittelt werden - § 42 Abs. 3 Bundesmeldegesetz
  • an Adressbuchverlage § 50 Sbs. 4 Bundesmeldegesetz
  • an die Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial gemäß § 58 c Abs. 1 Soldatengesetz (nur an im Folgejahr volljährig werdende Personen) - § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz

können Sie Widerspruch erheben.

Einwilligungsrechte

Nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung geben wir Daten für Werbezwecke oder Adresshandel (§ 44 Abs. 3 Bundesmeldegesetz) weiter.

Auf diese kostenlose Rechte werden Sie bei jeder Anmeldung hingewiesen. Sie können die Erklärungen aber auch jederzeit im Bürgerbüro abgeben.

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