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Windenergieanlagen

Die verstärkte Nutzung von Windenergie ist in Deutschland zurzeit ein Thema, über das aktuell intensiv und kontrovers diskutiert wird. Wie auch viele heimische Kommunen ist auch die Gemeinde Neunkirchen zurzeit dabei, mögliche Konzentrationszonen für Windkraftanlagen zu finden.

Historie

Schon seit 2002 ist ein Verfahren zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen im Flächennutzungsplan der Gemeinde Neunkirchen eingeleitet. Die notwendigen Untersuchungen hatten schon damals zum Ergebnis, dass alle potentiell geeigneten Standorte sich im Bereich von Waldflächen befanden.
Das Verfahren wurde deshalb mit Blick auf die im Windenergie-Erlass von 2005 genannten Ausschlusskriterien sowie wegen des damals eingeleiteten Verfahrens zur Aufstellung eines Landschaftsplanes für das Gebiet der Gemeinde Neunkirchen unterbrochen.
Nachdem durch den neuen Windenergie-Erlass 2011 die Möglichkeiten für die Inanspruchnahme von Waldgebieten verbessert wurden und der Landschaftsplan inzwischen vom Kreistag verabschiedet wurde, hat die Gemeinde Neunkirchen ihre Planungen zur Ausweisung von Konzentrationszonen wieder aufgenommen.

Derzeitiger baurechtlicher Verfahrensstand

Derzeitiger baurechtlicher Verfahrensstand ist die formelle Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit. Eine öffentliche Veranstaltung mit Informationen und ersten Ergebnissen hat am 17.12.2013 im Rathaus der Gemeinde Neunkirchen stattgefunden. Weitere öffentliche Veranstaltungen sind in Planung. Der nächste Verfahrensschritt wird danach die Offenlegung sein.

Warum plant die Gemeinde, Gebiete für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan darzustellen?

Grund für die Planungen sind die veränderten Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen aufgrund der allgemeinen Förderpolitik und die kontinuierliche Verbesserung technischer Entwicklungen. Dadurch sind inzwischen auch die bisherigen Schwachwindgebiete im Binnenland für Investoren und Betreiber attraktiv und rentabel geworden.

Der Bau und Betrieb von Windkraftanlagen stößt aber auch an natürliche Grenzen und auf Widerstände in Teilen der Bevölkerung. Die mittlerweile bis über 200m hohen Windräder können sich nämlich nachteilig auf Natur und Landschaft auswirken und die Lebensqualität der in ihrer Nähe lebenden Menschen beeinträchtigen. Der Gesetzgeber hat deshalb rechtliche Möglichkeiten geschaffen, damit Gemeinden Einfluss auf die Errichtung von Windkraftanlagen nehmen können, insbesondere bei der Bestimmung ihrer Standorte.

Eine wirksame Maßnahme zur Beeinflussung der Windkraftstandorte ist die Ausweisung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan der Gemeinde. Verzichtet die Gemeinde auf die Ausweisung solcher Konzentrationszonen, so sind Windkraftanlagen grundsätzlich überall im Außenbereich denkbar. Eine Kommune kann die Standorte möglicher Windenergieanlagen nur steuern, wenn sie in ihrem Flächennutzungsplan deren Zulässigkeit auf bestimmte Gebiete konzentriert und dadurch zugleich alle anderen Standorte ausschließt.

Baurechtliche Begriffe/Erläuterungen

Der Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan stellt für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen dar (§ 5 Abs. 1 BauGB). Zu diesen Nutzungsarten gehören sowohl Bauflächen für Wohnen und Gewerbe als auch Waldflächen und Flächen für die Landwirtschaft.

Außen- und Innenbereich

Das Baugesetzbuch unterscheidet in städtebaulicher Hinsicht zwischen dem Innenbereich und dem Außenbereich. Zum Innenbereich gehören die Gebiete, für die Bebauungspläne bestehen (beplanter Innenbereich) und solche, in denen ohne Bebauungspläne, ausgehend von der historischen Bebauung sich zusammenhängende Baugebiete (Ortsteile) entwickelt haben (unbeplante Innenbereiche). Der Innenbereich entspricht also, sieht man von relativ geringen Baulandreserven ab, im Wesentlichen den im Flächennutzungsplan dargestellten Bauflächen. Der Außenbereich ist hingegen vorwiegend durch landwirtschaftliche Flächen (Äcker und Wiesen) sowie durch Wälder geprägt. Im Außenbereich besteht grundsätzlich ein allgemeines Bauverbot. Zu den Ausnahmen gehören aber nicht nur land- und forstwirtschaftliche Betriebe, sondern auch z. B. Windenergieanlagen. Die bekanntesten davon sind die Windräder, die auf hohen Betonpfeilern (sog. Spargeltürmen) oder auf Stahlskelett-Türmen (wie bei Hochspannungsleitungen) montiert sind und neben ihrer Größe vor allem durch die Rotorbewegungen auffallen.

Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen

Von den im vorigen Kapitel genannten Windenergieanlagen gehen optische, aber auch akustische Wirkungen aus. Diese Wirkungen möglichst weit zu minimieren, ist das Ziel der Darstellung von Gebieten, in denen – und nur in denen – dann noch Windenergieanlagen zugelassen werden können. Die Auswahl dieser “Konzentrationszonen” darf aber nicht willkürlich getroffen werden, sondern muss in einem an rechtlichen Vorgaben orientierten Verfahren erfolgen. Dabei ist folgendes zu beachten:

Die Gemeinde muss ihr gesamtes Gebiet untersuchen. Dabei wird unterschieden, bei welchen Gebieten von vorneherein Ausschlussgründe (harte Tabuzonen) vorliegen und welche weiteren Gründe es rechtfertigen, aus den verbleibenden Flächen eine Auswahl zu treffen. Auf diese Unterscheidung wurde in einer Restriktionsanalyse vom Büro Meyer eingegangen (siehe Anlage). Die danach im Gemeindegebiet verbleibenden Gebiete sind in einem Plan dargestellt. Nur diese Flächen werden im weiteren Verfahren auf ihre Eignung als Konzentrationszonen für Windenergieanlagen untersucht. Im Zuge der gesetzlich in § 3 Abs. 2 BauGB vorgeschriebenen einmonatigen Offenlegung der Planung hat jedermann die Möglichkeit, weitere Anregungen vorzubringen. Diese Offenlegung findet zu einem späteren Zeitpunkt statt, welche eine Woche zuvor im Amtsblatt bekanntgemacht wird.

Weitere Voraussetzungen für die Errichtung von Windenergieanlagen

Hier soll noch darauf hingewiesen werden, dass es nicht ausreicht, Flächen für Windkraftanlagen in der Gemeinde planerisch auszuweisen. Wichtige Voraussetzungen sind auch

  • das Grundstücksrecht:

Wer eine Windkraftanlage bauen möchte, muss sich mit den Eigentümern der Flächen auch über einen Kauf oder eine Anpachtung einig werden

  • die Baugenehmigung:

Darüber hinaus benötigt der Bauherr eine Baugenehmigung für jede einzelne Anlage. In diesem Verfahren werden weitere Prüfungen vorgenommen, bevor es zu einer Zulassung kommt. Diese Prüfungen nehmen vor allem die Kreisverwaltung als Bauaufsichtsbehörde sowie das Staatliche Umweltamt als Immissionsschutzbehörde vor. Die Gemeinde wird in diesen Einzelverfahren beteiligt.

Downloads

Gutachten

Nachuntersuchung Große Greifvögel 2015
Restriktionsanalyse

Artenschutzrechtliche Prüfung

Bürgerbeteiligung am 17.12.2013

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