Regenwassernutzung
Am 01. November 2011 trat die neue Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch – Trinkwasserverordnung (TrinkwV) – in Kraft. Diese Trinkwasserverordnung ist noch stärker als bisher auf den Verbraucherschutz ausgerichtet und hat folgendes Ziel (§ 1 TrinkwV ):
"Zweck der Verordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit nach Maßgabe der Vorschriften der TrinkwV zu schützen.“
Um diese Zentralbestimmung im vollem Maßstab umsetzen zu können, werden in § 13 der Trinkwasserverordnung gesondert die Pflichten von Unternehmern und Inhabern einer Wasserversorgungsanlage (hierzu zählen auch Regen-wassernutzungsanlagen - § 3, Abs. 2, Pkt. c) geregelt.
Zu diesen Pflichten gehören gem. § 13 TrinkwV die Anzeigepflicht von Wasserversorgungsanlagen an das Gesundheitsamt für:
- die Errichtung von Wasserversorgungsanlagen (Anzeigepflicht 4 Wochen im Voraus),
- die erstmalige Inbetriebnahme von Wasserversorgungsanlagen (Anzeige-pflicht 4 Wochen im Voraus),
- die bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen einer Wasserversorgungsanlage (Anzeigepflicht 4 Wochen im Voraus),
- der Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts einer Wasser-versorgungsanlage (Anzeigepflicht 4 Wochen im Voraus),
- die Errichtung oder Inbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage sowie die voraussichtliche Dauer des Betriebes (Anzeigepflicht so früh wie möglich).
Den genauen Text hierzu und die in § 13, Abs. 1 bis 3 aufgeführten weiteren Anzeigepflichten und Anforderungen an die vorzulegenden Unterlagen entnehmen Sie bitte der TrinkwV 2011.
Zuständige Behörde ist das Gesundheitsamt des Kreises Siegen - Wittgenstein, Koblenzer Straße 73, in 57072 Siegen. Grund der Anzeigepflicht ist, das Rohrleitungsnetz der öffentlichen Wasserversorgung vor unsachgemäßer Installationen von Nichttrinkwasseranlagen zu schützen und den Kontakt von Wasser aus solchen Anlagen mit Trinkwasser zu unterbinden, um eine Verunreinigung von Trinkwasser grundsätzlich vermeiden zu können. Dies ist nicht nur aus hygienischen Gründen unerlässlich, sondern stellt ebenso auf die Zentralbestimmung der Trinkwasserverordnung ab, jegliche Gefahr für die menschliche Gesundheit abzuwenden.
Gemeldete Anlagen werden auf eine ordnungsgemäße Installation hin überprüft. Deutlich ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 25 Abs. 3 TrinkwV derjenige ordnungswidrig handelt, der vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder gar nicht an die zuständige Behörde erstattet. Gemäß § 24 Abs. 2 TrinkwV in Verbindung mit § 25 Abs. 3 TrinkwV ergibt sich außerdem ein Straftatbestand, wenn sich durch eine vorsätzliche Handlung eine Gefahr für die menschliche Gesundheit ergibt.
Es werden daher alle Bürgerinnen und Bürger, die von dieser Regelung betroffen sind gebeten, sich mit dem Gesundheitsamt des Kreises Siegen - Wittgenstein, Koblenzer Straße 73, in 57072 Siegen in Verbindung zu setzen.
Für telefonische Informationen steht Ihnen als Ansprechpartner des Gesundheitsamtes Siegen - Frau Keck 0271/ 3 33 - 13 11- zur Verfügung.