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Heckenschnitt

Schutzzeit für Hecken und Gebüsche beachten

Die meisten von uns können es kaum erwarten den dicken Wintermantel gegen eine leichte Übergangsjacke zu tauschen. Mit dem Erwachen der Natur zieht es uns hinaus in dieselbe, wir genießen die wärmenden Sonnenstrahlen und das Gezwitscher der Vögel. Doch der Frühling bringt nicht nur höhere Temperaturen und sprießende Pflanzen mit sich, viele Vögel beginnen, sich in Bäumen, Sträuchern und Hecken häuslich einzurichten, ihr Nest zu bauen.
Aus diesem Grunde weist das Ordnungsamt darauf hin, dass vom 1. März bis zum 30. September eine Schonzeit für Hecken, Gebüsche, Wallhecken, Röhricht und Schilf gilt. Den Radikalrückschnitt in dieser Zeit zu verbieten soll helfen, Vogelarten zu schützen, deren natürliche Brutstätten durch veränderte Anbaumethoden der Landwirtschaft verloren gegangen sind. Auch die Nistplätze in privaten Gärten, in denen heimische Tiere Unterschlupf finden, sollen aus diesem Grund geschützt werden.

Verkehrssicherungsplicht

Lediglich Form- und Pflegeschnitte dürfen während dieser Zeit durchgeführt werden. Diese wiederum sind aber im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht nicht nur erwünscht, sondern notwendig. Um die Sicht an Ein- und Ausfahrten oder stark befahrenen Straßen nicht zu behindern oder gar zu versperren, dürfen Hecken und Bäume nicht in Bürgersteig und Fahrbahn hineinwuchern.
Sorge dafür tragen die Hauseigentümer, Grundstücksbesitzer oder Kleingärtner. Es reicht, wenn der Pflanzenwuchs daraufhin überprüft und die Hecke oder der Strauch entsprechend vorsichtig zurückgeschnitten wird. Der Gehweg muss in seiner vollen Breite begehbar sein.
Wer Hecken während der Schonzeit rodet, zerstört oder bis auf den Stock zurückschneidet begeht einen Verstoß gegen das Landschaftsgesetzt.

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