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Reisegewerbe (Ausübung eines Reisegewerbes und Erteilung einer Reisegewerbekarte)

Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben

  • Waren feilbietet (zum Verkauf anbietet), ankauft oder Warenbestellungen aufnimmt, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
  • unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Die Erteilung einer solchen Reisegewerbekarte können Sie beim Ordnungsamt beantragen, wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde Neunkirchen haben.

Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
Wenn jedoch Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, so ist ihm die Reisegewerbekarte zu versagen.

Bei der Ausübung einiger weniger gewerblicher Tätigkeiten bedarf es keiner Reisegewerbekarte. Einige Tätigkeiten sind im Reisegewerbe verboten. Dazu wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt.

Erlaubnispflicht

Das Reisegewerbe darf erst ausgeübt werden, wenn die beantragte Reisegewerbekarte erteilt ist. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und können die Versagung der beantragten Reisegewerbekarte zur Folge haben.

Gebühren

Für die Erteilung einer Reisegewerbekarte wird eine Gebühr in Höhe zwischen 50,00 und 1.500 Euro erhoben.

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