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Flächennutzungsplan ortsübliche Bekanntmachung

Nr. 99012012045000

Der Flächennutzungsplan stellt die von der planenden Gemeinde gewollten und für die einzelnen Flächen differenzierten städtebaulichen Nutzungen in ihren Grundzügen dar (z. B. Wohnbauflächen, gewerbliche Bauflächen, Verkehrsflächen, Grünflächen, Waldflächen, landwirtschaftliche Nutzflächen). Der Flächennutzungsplan hat keine unmittelbaren Rechtswirkungen gegenüber Bürgerinnen und Bürgern (Ausnahme: Konzentrationszonen, z.B. für Windenergieanlagen), sondern bindet ausschließlich die Gemeinde selbst sowie andere Fachplanungen. Aus seinen zeichnerischen und textlichen Darstellungen sind daher keine Rechtsansprüche herzuleiten, insbesondere etwa der Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung für ein bestimmtes Grundstück oder Entschädigungsansprüche. 

Die Darstellungen des Flächennutzungsplans dienen als Grundlage für Bebauungspläne, die gegenüber allen Bürgern rechtsverbindliche Festsetzungen zur Nutzung und Bebaubarkeit von Grundstücken enthalten.

Die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Flächennutzungsplans wird von der höheren Verwaltungsbehörde genehmigt. Diese Genehmigung ist ortsüblich bekanntzumachen.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Ausgefertigte Bekanntmachungsanordnung des (Ober-)Bürgermeisters oder der (Ober-)Bürgermeisterin

Bürgerinnen und Bürger benötigen keine Unterlagen.

Voraussetzungen

keine

Formulare

Der wirksame Flächennutzungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung soll ergänzend auch in das Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.

Weiterführende Informationen

https://www.bauportal.nrw/bauleitplanung

Hinweise (Besonderheiten)

keine

Verfahrensablauf

  1. Prüfung des Bürgermeisters, ob der vom Rat beschlossene Flächennutzungsplan ordnungsgemäß zustande gekommen ist
  2. Einholung der Genehmigung bei der höheren Verwaltungsbehörde
  3. Ausfertigung der ortsüblichen Bekanntmachung
  4. Schriftlich Bestätigung des Bürgermeisters, dass der Wortlaut des papiergebundenen Dokumentes mit den Ratsbeschlüssen übereinstimmt und nach § 2 Absatz 1 und 2 BekanntmVO verfahren worden ist
  5. Anordnung der Bekanntmachung durch den Bürgermeister
  6. Bekanntmachung in der durch die Hauptsatzung der Gemeinde festgelegten Bekanntmachungsform

Frist

keine

Kosten

Die Kosten der ortsüblichen Bekanntmachung des Flächennutzungsplans werden von der jeweiligen Gemeinde getragen. Bürgerinnen und Bürgern entstehen keine Kosten.

Bearbeitungsdauer

Der Flächennutzungsplan wird mit der ortsüblichen Bekanntmachung wirksam.
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