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Satzung über die Ausübung des Vorverkaufsrechts

Eine Übersichtskarte der jeweiligen Grundstücke findet sich im beigefügten Lageplan.

Am 23.06.2022 hat der Rat der Gemeinde Neunkirchen den Erlass einer Satzung über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) an Grundstücken des zentralen Maßnahmengebietes des Integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (INSEK) - Ortszentrum Neunkirchen - (Vorkaufsrechtsatzung) beschlossen (Vorlagen-Nr.: BPA-48/2022).

Für die in § 2 dieser Satzung bezeichneten bebauten und unbebauten Flächen steht der Gemeinde Neunkirchen ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu. Die Satzung dient als Vorsorgemaßnahme, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung im zentralen Versorgungsbereich „Ortszentrum Neunkirchen” sicherzustellen.

Das Vorkaufsrecht gilt für folgende Grundstücke im räumlichen Geltungsbereich der Satzung:

Gemarkung Neunkirchen

Flur 1

Nr. 60, 70, 185, 187, 288, 317, 318, 361, 362, 416, 425, 426, 433, 436, 437, 450, 451, 452, 453, 456, 459, 495, 516, 523, 525, 531, 566, 567, 568, 569, 570, 571, 605, 631, 633, 648, 662, 663, 664, 665, 666, 669, 670

Flur 2

Nr. 110, 346, 350, 351, 361, 368, 369, 381, 384, 385, 398, 399, 400, 401, 402, 457

Flur 6

Nr. 25, 260, 261, 321, 353, 354

Flur 8

Nr. 15, 40, 42, 43, 44, 47, 312, 313, 341, 342

Flur 14

Nr. 101, 361

Flur 15

Nr. 96, 97, 187, 356, 358, 375, 377, 388, 389, 455

Eine parzellenscharfe Übersichtskarte der jeweiligen Grundstücke findet sich im beigefügten Lageplan.

Die Eigentümer der unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung fallenden Grundstücke sind verpflichtet, der Gemeinde Neunkirchen den Abschluss eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen.

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