Satzung über die Ausübung des Vorverkaufsrechts
Eine Übersichtskarte der jeweiligen Grundstücke findet sich im beigefügten Lageplan.
Am 23.06.2022 hat der Rat der Gemeinde Neunkirchen den Erlass einer Satzung über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) an Grundstücken des zentralen Maßnahmengebietes des Integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (INSEK) - Ortszentrum Neunkirchen - (Vorkaufsrechtsatzung) beschlossen (Vorlagen-Nr.: BPA-48/2022).
Für die in § 2 dieser Satzung bezeichneten bebauten und unbebauten Flächen steht der Gemeinde Neunkirchen ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu. Die Satzung dient als Vorsorgemaßnahme, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung im zentralen Versorgungsbereich „Ortszentrum Neunkirchen” sicherzustellen.
Das Vorkaufsrecht gilt für folgende Grundstücke im räumlichen Geltungsbereich der Satzung:
Gemarkung Neunkirchen
Flur 1
Nr. 60, 70, 185, 187, 288, 317, 318, 361, 362, 416, 425, 426, 433, 436, 437, 450, 451, 452, 453, 456, 459, 495, 516, 523, 525, 531, 566, 567, 568, 569, 570, 571, 605, 631, 633, 648, 662, 663, 664, 665, 666, 669, 670
Flur 2
Nr. 110, 346, 350, 351, 361, 368, 369, 381, 384, 385, 398, 399, 400, 401, 402, 457
Flur 6
Nr. 25, 260, 261, 321, 353, 354
Flur 8
Nr. 15, 40, 42, 43, 44, 47, 312, 313, 341, 342
Flur 14
Nr. 101, 361
Flur 15
Nr. 96, 97, 187, 356, 358, 375, 377, 388, 389, 455
Eine parzellenscharfe Übersichtskarte der jeweiligen Grundstücke findet sich im beigefügten Lageplan.
Die Eigentümer der unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung fallenden Grundstücke sind verpflichtet, der Gemeinde Neunkirchen den Abschluss eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen.