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Finanzielle Hilfe

Für Einzelpersonen und Familien in finanziellen Notlagen hat der Gesetzgeber eine Vielzahl von Hilfsangeboten geschaffen:

Grundsicherung

Seit dem 01.01.2003 wurde eine neue Sozialleistung, die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, erbracht. Mit Wirkung vom 01.01.2005 wurde die Grundsicherung nunmehr als Form der Sozialhilfe in das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch eingegliedert (§§ 41 ff. SGB XII).

Was ist die Grundsicherung?

Die Grundsicherung ist eine eigenständige soziale Leistung, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt. Es handelt sich hierbei nicht um Sozialhilfe. Dies bedeutet, dass Kinder bzw. Eltern nicht zum Unterhalt herangezogen werden. Verfügt ein Kind oder verfügen die Eltern gemeinsam über ein jährliches Gesamteinkommen ab 100.000 €, besteht kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen.

Wer kann Leistungen nach diesem Gesetz erhalten?

Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die die gesetzlich festgeschriebene Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren erreicht haben oder die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft erwerbsgemindert sind. Der Bezug einer Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung wird nicht vorausgesetzt.

Anspruch auf Leistungen haben Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt, bestreiten können.

Zum Einkommen gehören zum Beispiel:

  • Renten, auch aus dem Ausland
  • Pensionen
  • Wohngeld
  • Erwerbseinkommen
  • Einkünfte aus Wohnrechten, Nießbrauchrechten, Altenteilsrechten u.a.
  • Unterhalt des getrennt lebenden/geschiedenen Ehegatten
  • Zinsen
  • Sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Miet- und Pachteinnahmen
  • Sonstiges

Vom Bruttoeinkommen können Steuern und bestimmte Versicherungen abgezogen werden.

Zum Vermögen gehören zum Beispiel:

  • Haus- und Grundvermögen
  • PKW
  • Bargeld
  • Wertpapiere
  • Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, Bausparkassen u.a.
  • Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen

Nicht angerechnet werden Geldbeträge bei Alleinstehenden bis zu einem Betrag von 5.500,00 € und bei Verheirateten/Lebenspartnern von 5.000,00 €.

Wer hat keinen Anspruch?

Keinen Anspruch auf Leistungen haben Personen, wenn das Einkommen von Unterhaltspflichtigen jährlich einen Betrag von 100.000 € (je Kind bzw. Eltern gemeinsam) übersteigt, Personen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der letzten 10 Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.

In welcher Höhe kann man Grundsicherung bekommen?

Der Bedarf umfasst den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei nicht getrennt lebenden Ehegatten und eheähnlichen Partnerschaften jeweils anteilig), ggfls. anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G einen Mehrbedarf von 17 % des maßgebenden Regelsatzes.

Kontakt

Alexandra Ebener

Bahnhofstraße 3
57290 Neunkirchen

  • Raum: 205
  • Telefon: +49 2735 767205
  • Fax: +49 2735 76765205
  • E-Mail: E-Mail

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Asylbewerber*innen und Flüchtlinge, die sich nicht selbst unterhalten können, haben bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Die Hilfegewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beschränkt sich auf die Sicherstellung des absolut notwendigen Lebensunterhalts. Dies erfolgt durch die unentgeltliche Bereitstellung der Unterkunft, die Gewährung von Grundleistungen in Form eines Barbetrages sowie die Ausgabe von Krankenhilfe (hier: Ausgabe von Krankenscheinen).

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Alexandra Ebener

Bahnhofstraße 3
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Wohngeld

Wohnen kostet Geld. Daher gewährt der Staat in gewissen Fällen finanzielle Hilfe, das Wohngeld. Wohngeld können Mieter und Hauseigentümer erhalten. Es ist ein staatlicher Zuschuss zu den Kosten der Miete bzw. der Belastung eines Hauses, die für Mieter als Mietzuschuss und Hauseigentümer als Lastenzuschuss gewährt werden.

Die Gewährung von Wohngeld ist abhängig von

  • der Zahl der Haushaltsmitglieder
  • der Höhe des Gesamteinkommens
  • der Höhe der anrechenbaren Wohnkosten

Wichtig ist die Abgabe des Antrages. Das Wohngeld wird erst vom Beginn des Monates an gewährt, in welchem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist. Für zurückliegende Zeiten gibt es grundsätzlich kein Wohngeld.

Zweiter Heizkostenzuschuss

Wohngeldempfängerinnen und -empfänger erhalten als Ausgleich für den starken Anstieg der Energiekosten einen weiteren Heizkostenzuschuss.

Der Heizkostenzuschuss wird allen Wohngeldempfängerinnen und -empfängern geleistet, denen mindestens in einem der Monate September bis Dezember 2022 Wohngeld gezahlt wird. Der Heizkostenzuschuss ist nach der Personenzahl im Haushalt gestaffelt und beträgt für Haushalte mit einer Person 415 Euro, mit zwei Personen 540 Euro. Für jede weitere Person kommen 100 Euro hinzu.

In Nordrhein-Westfalen wird die Einmalzahlung voraussichtlich Ende Januar 2023 ausgezahlt werden. Ein Antrag ist nicht erforderlich, der Heizkostenzuschuss wird den berechtigten Personen vom Land automatisch gezahlt.

Wohngeldreform 2023:

Zum 1. Januar 2023 tritt die Wohngeldreform 2023 in Kraft, durch die wesentlich mehr Menschen Wohngeld in Anspruch nehmen können.

Es ist allerdings mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen, da die Wohngeldbehörden die Vielzahl der eingehenden Neuanträge mit dem vorhandenen Personal bewältigen müssen. Den Bürgerinnen und Bürgern gehen keine Ansprüche verloren, da die Berechnung des Wohngeldes ab Antragseingang rückwirkend erfolgt.

Ab Mitte Dezember kann online über den Wohngeldrechner des Landes www.wohngeldrechner.nrw.de die Höhe eines eventuellen Anspruchs auf Wohngeld berechnet und anschließend ein Wohngeldantrag gestellt werden

Weitere Informationen finden Sie beim Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichsstellung des Landes Nordrhein-Westfalen.

Formulare zum Thema Wohngeld

Kontakt

Sandra Ribbeck

Bahnhofstraße 3
57290 Neunkirchen


Christiane Heismann

Bahnhofstraße 3
57290 Neunkirchen

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