Landtagswahl 2022
Wann wird gewählt?
Die Wahl zum 18. Landtag Nordrhein-Westfalen findet am Sonntag, dem 15. Mai 2022 statt. Die Wahllokale sind am Wahltag von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr durchgehend geöffnet.
Wer darf wählen?
Wahlberechtigt zur Landtagswahl ist entsprechend den Bestimmungen des Landeswahlgesetzes (LWahlG), wer am Wahltag (15. Mai 2022)
- Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) ist,
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
- mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in Nordrhein-Westfalen seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält,
- nicht nach § 2 (LWahlG) vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Ich habe keine Wahlbenachrichtigung erhalten, darf ich dennoch an der Wahl teilnehmen?
Die Wahlbenachrichtigung ist lediglich der Hinweis, dass Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Haben Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten, können Sie das Wählerverzeichnis einsehen und prüfen, ob Sie dort eingetragen sind. Am Wahltag benötigen Sie dann lediglich den Personalausweis oder Reisepass, um sich legitimieren zu können.
Was muss ich zur Wahl mitbringen?
Es ist hilfreich, dass Sie Ihre Wahlbenachrichtigung vorlegen. Haben Sie diese nicht erhalten oder verloren, reicht auch ein Personalausweis oder der Reisepass zur Legitimation.
Ich bin umgezogen, kann ich noch wählen?
Grundsätzlich verlieren Sie Ihr Wahlrecht nicht.
Alle aufgrund der Eintragung im Melderegister zum Stichtag 3. April 2022 Wahlberechtigten werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Gemeinde Neunkirchen aufgenommen.
Bei einem Umzug nach dem 3. April gelten die nachfolgenden Voraussetzungen.
Ummeldung innerhalb der Gemeinde Neunkirchen
Ein Umzug innerhalb des Gemeindegebietes führt zu keiner Änderung des Wählerverzeichnisses. Der/die Wahlberechtigte bleibt in dem Stimmbezirk seiner/ihrer bisherigen Anschrift eingetragen.
Neuanmeldung in der Gemeinde Neunkirchen
Bei Neuanmeldungen nach dem 3. April 2022 gilt:
o bei Zuzug von einer Gemeinde außerhalb von Nordrhein-Westfalen erfolgt die nachträgliche Aufnahme in das Wählerverzeichnis von Amts wegen (automatisch ohne Antrag), wenn die Anmeldung bis zum 29. April 2022 erfolgt (4. bis 29. April).
o bei Zuzug von einer Gemeinde innerhalb von Nordrhein-Westfalen erfolgt die nachträgliche Aufnahme in das Wählerverzeichnis nur auf Antrag (4. bis 29. April). Erfolgt die Eintragung auf Antrag, so werden Sie aus dem Wählerverzeichnis der bisherigen Wohngemeinde (Fortzugsgemeinde) gestrichen. Sofern kein Antrag gestellt wird, kann das Wahlrecht nur in der bisherigen Wohngemeinde - eventuell auch durch Briefwahl - ausgeübt werden.
Ich bin am Wahltag nicht in Neunkirchen - wie kann ich mein Wahlrecht ausüben?
Wenn Sie am Tag der Wahl Ihr Wahllokal nicht aufsuchen können, besteht die Möglichkeit per Briefwahl das Wahlrecht auszuüben. Nach Erstellung des Wählerverzeichnisses werden die Wahlbenachrichtigungen gedruckt. Diese werden dann ab der 15. Kalenderwoche versandt und somit frühestens ab dem 12. April 2022 bei den Wähler:innen eingehen. Auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung finden Sie einen entsprechenden Antragsvordruck zur Briefwahl.
Alternativ ist die Antragstellung nach Erstellung des Wählerverzeichnisses (03. April 2022) auch online unter www.neunkirchen-siegerland.de möglich. Sollte dies nicht möglich sein, so ist auch ein formloser schriftlicher Antrag an wahlen@neunkirchen-siegerland.de möglich. Ein telefonischer Antrag ist rechtlich leider nicht möglich.
Sie können die Briefwahl darüber hinaus auch persönlich beim Einwohnermelde- oder Wahlamt zu den regulären Öffnungszeiten im Rathaus vornehmen.