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Datum: 15.12.2020

Update der CoronaSchutzverordnung

 

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

nach der Zusammenkunft der Ministerpräsident*innen und Bundeskanzlerin Angela Merkel am vergangenen Sonntag, möchten wir Sie an dieser Stelle über die wichtigsten Auszüge der ab dem 16. Dezember 2020 gültigen Corona-Schutzverordnung informieren.

Weihnachten

Vom 24. bis zum 26. Dezember sind Treffen des eigenen Hausstandes und bis zu vier weiteren Personen möglich. Voraussetzung dafür ist, dass die Personen zum „engsten Familienkreis“ zählen. Dieser wird definiert als Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt.

An allen übrigen Tagen gelten wieder die Kontaktbeschränkungen, die sich auf private Treffen auf fünf Personen aus maximal zwei Haushalten zu beschränken. Auch dabei werden Kinder bis 14 Jahre nicht mitgezählt.

Silvester und Neujahr

Zum Jahreswechsel gilt bundesweit ein An- und Versammlungsverbot. Der Verkauf von Pyrotechnik wird generell verboten, vom Zünden von Silvesterfeuerwerk wird generell dringend abgeraten. Zudem gilt ein Feuerwerksverbot auf publikumsträchtigen Plätzen, die die Kommunen definieren sollen.

Partys und vergleichbare Feiern hat die Landesregierung generell untersagt.

Einzelhandel

Der Einzelhandel wird vom 16. Dezember bis zum 10. Januar geschlossen. Ausnahmen gelten für:

  • Lebensmittelgeschäfte
  • Wochenmarkt
  • Abhol- und Lieferdienste
  • Getränkemärkte
  • Apotheken und Drogerien
  • Optiker, Hörgeräteakustiker
  • Tankstellen, Kfz- und Fahrradwerkstätten
  • Banken, Sparkassen und Poststellen
  • Reinigungen
  • Zeitungsverkauf
  • Tierbedarfsmärkte
  • Weihnachtsbaumverkauf
  • Großhandel

In und im Umfeld (inklusive Parkplätze) von Einzelhandelsgeschäften gilt die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske.

Kitas und Tagespflege

„Die Betreuungsgarantie gilt“, formuliert das Familienministerium auf seiner Internetseite. Danach bekommen Kinder, für die der Besuch in ihrem Kindertagesbetreuungsangebot unverzichtbar ist, ein Betreuungsangebot, sofern sie nicht ohnehin rund um die Feiertage geschlossen haben. Zugleich fordert die Landesregierung die Eltern auf, ihre Kinder nach Möglichkeit zu Hause zu betreuen.

Schulen

Die Präsenzpflicht wurde bereits am Montag aufgehoben. Bei Schülern der unteren Jahrgänge bis Stufe sieben haben die Eltern die Wahl, ob die Kinder in der Schule oder von zu Hause aus am Unterricht teilnehmen. Schüler ab Klasse acht lernen vollständig auf Distanz. Die unterrichtsfreie Zeit wird bis einschließlich 8. Januar verlängert. Für eingeplante und nicht zu verschiebende Klassenarbeiten und Klausuren, müssen Schüler in die Klassenräume kommen.

Bibliotheken

Die Bibliothek ist geschlossen. Zulässig ist lediglich die Ausleihe von Medien, die zur Bearbeitung und Vorbereitung von termingebundenen Prüfungsleistungen benötigt werden.

Gottesdienste

Wird der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt und die Maskenpflicht auch am Platz eingehalten, sind Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften erlaubt. Die Gottesdienstbesucher dürfen nicht singen. Kirchen und Glaubensgemeinschaften müssen eine Anmeldung verlangen, wenn zu erwarten ist, dass die Kapazitäten der Veranstaltung ausgeschöpft werden.

Gastronomie

Restaurants, Kneipen, Cafés und Bars bleiben bundesweit weiterhin geschlossen.

Hotels

Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken bleiben untersagt. Während der Feiertage gelten Sonderregeln.

Pflegeheim und Krankenhaus

Besuche in Krankenhäusern sind „auf Basis eines einrichtungsbezogenen Besuchskonzepts zulässig“. In Pflegeheimen und bei ambulanten Pflegediensten gelten erhöhte Infektionsschutzforderungen.

Dienstleistungen und Kosmetik

Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,50 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann sind untersagt.

Geschlossen bleiben müssen somit ab dem 16. Dezember:

  • Friseursalons
  • Kosmetikinstitute
  • Nagelstudios
  • Massagepraxen
  • Tattoostudios

Medizinisch notwendige Behandlungen wie etwa Physio-, Ergo- und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege sind möglich.

Maskenpflicht

Nach wie vor gilt die Maskenpflicht in Bussen und Bahnen, in allen Ladengeschäften und Ausstellungsräumen, auf Wochenmärkten, in Einkaufszentren, an Haltestellen und Bahnhöfen, in Taxis, Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens, in der Post, in Banken und in Tankstellen. Außerdem gilt weiter das Abstandsgebot von mindestens 1,5 Metern.

Bitte halten Sie diese Maßnahmen ein. Nur so können wir alle dazu beitragen, die Ausweitung von Covid-19 zu verhindern.

Bleiben Sie gesund!

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