Sprungziele
Inhalt
Datum: 27.11.2024

Lärmaktionsplan für die Gemeinde Neunkirchen

Bürgerinnen und Bürger waren am Verfahren beteiligt

Die Gemeinde Neunkirchen ist aufgrund der EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG i.V.m. mit §§ 47a-f des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie der Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) dazu verpflichtet, eine Lärmaktionsplanung vorzunehmen. Hierfür werden zunächst vorliegende Daten gesammelt, die als Grundlage für das weitere Verfahren dienen. Bereits in diesem frühen Stadium möchte die Verwaltung im Zuge einer Öffentlichkeitsbeteiligung gerne allen Bürgerinnen und Bürgern die Gelegenheit bieten, bei persönlicher Betroffenheit durch Lärm eine kurze Stellungnahme mit Angabe der Adresse einzureichen. Diese Eingaben werden im weiteren Verlauf der Konzepterstellung berücksichtigt.

Nach § 47d Absatz 1 BImSchG stellen die zuständigen Behörden Lärmaktionspläne auf, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden. Die Grundlage bilden Lärmkarten, die gemäß § 47c BImSchG erstellt werden. Sie erfassen bestimmte Lärmquellen in dem betrachteten Gebiet, welche Lärmbelastungen von ihnen ausgehen und wie viele Menschen davon betroffen sind, und machen damit die Lärmprobleme und negativen Lärmauswirkungen sichtbar. Für Neunkirchen liegt unter https://www.umgebungslaerm-kartierung.nrw.de eine Karte vor, die den Umgebungslärm entlang der beiden Hauptverkehrsstraßen erfasst und sichtbar macht.

Die Eingaben aus der Bevölkerung wurden ausgewertet und sind in den Lärmaktionsplan der Gemeinde Neunkirchen eingegangen. Die Dokumentation des Prozesses sowie den finalen Plan finden Sie rechts in der Leiste.

nach oben zurück