Sinkende Pegel der Talsperren
Ab heute greift die Trinkwasser-Sparverordnung des Kreises
Von heute an gilt im gesamten Kreisgebiet eine Trinkwasser-Sparverordnung, die die Reduzierung des Trinkwasserverbrauchs und die Sicherstellung der Wasserversorgung zum Ziel hat. Die Verordnung wurde vom Kreisausschuss in einer Sondersitzung verabschiedet.
Die Städte und Kommunen im Kreis Siegen-Wittgenstein decken ihren Trinkwasserbedarf zu 90 Prozent aus den beiden Talsperren des Wasserverbands. Wie bereits berichtet, sind die Füllstände von Obernau- und Breitenbachtalsperre sehr niedrig. Ausbleibender Regen und Temperaturen, die den Wasserverbrauch weiter haben steigen lassen sind dafür verantwortlich. Durch den Anstieg der Wassertemperatur kann die Trinkwasserqualität abnehmen. Zudem muss mit Engpässen in der Wasserversorgung gerechnet werden, sofern sich die Trockenwetterperiode fortsetzt.
Die „Verordnung über die Beschränkung der Trinkwasserverwendung aus den öffentlichen Trinkwassernetzen auf dem Gebiet der Städte und Gemeinden im Kreis Siegen-Wittgenstein“ beinhaltet, dass
- das Befüllen privater Schwimmbecken, Pools und sonstiger Badebecken.,
- der Betrieb von Springbrunnen, Wasserspielanlagen, Wasserspielen, Wasserrutschmatten, Fontänenfeldern, Nebelduschen,
- das Befüllen von Wasserbehältern (z. B. Tonnen) o. Ä.
- das Bewässern, Gießen und Beregnen von Haus- und Kleingärten oder Schrebergärten (z. B. Gehölze, Hecken, Stauden, Beete, Rasenflächen, Zierpflanzen u. Ä.) sowie sonstiger Grünflächen und Parkanlagen, Sport- und Spielplätzen oder Golfanlagen
- verboten sind.
Ausgenommen hiervon sind:
- Flächen oder Bereiche, die dem gewerblichen Produktionsgartenbau dienen,
- land- und forstwirtschaftliche Flächen,
- Friedhöfe,
- Neuanpflanzungen,
- in der Zeit zwischen 19:00 Uhr und 09:00 Uhr die auf das Notwendigste begrenzte Bewässerung von privaten Gartenbauflächen, die der Gewinnung von Lebensmitteln (z. B. Gemüse, Salat, Obst, Kräuter) dienen.
Untersagt ist zudem:
- das Waschen und Abspritzen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen aller Art auf privaten und öffentlichen Grundstücken außerhalb genehmigter gewerblicher Waschanlagen, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, z. B. für Einsatzfahrzeuge der Polizei oder der Rettungs- und Katastrophenschutzdienste, erforderlich ist,
- das Befeuchten von Baustraßen und Baustellen zur Verminderung der Staubentwicklung, soweit dies nicht durch behördliche Vorgaben vorgeschrieben ist,
- das Reinigen, Abspritzen oder Bewässern (z. B. mit Hochdruckreinigern, Bürsten) von Terrassen, Wänden, Straßen, Hof- und Wegflächen, Dächern, Photovoltaikanlagen und anderen privaten und öffentlichen Flächen, soweit die damit verbundene Wirkung aus hygienischen Gründen nicht erforderlich ist
Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt bis zum 02.10.2026. Wir bitten um Beachtung und danken Ihnen für Ihr Verständnis.