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Datum: 07.01.2021

Verlängerung des Lock-Downs bis 31. Januar 2021

 

Wir möchten Sie heute über die Maßnahmen informieren, die die Ministerpräsidentenkonferenz/die Bundeskanzlerin sowie das Land NRW heute festgelegt haben:

Der Lock-Down gilt weiterhin bis zum 31. Januar 2021. Das heißt, Geschäfte und Einzelhandel bleiben bis auf die bekannten Ausnahmen weiterhin geschlossen.

Private Zusammenkünfte im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes sind mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet.

In Kreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern kommen nunmehr als weitere Maßnahmen in Betracht. Hierbei ist besonders die Einschränkungen des Bewegungsradius auf 15 km um den Wohnort, sofern kein triftiger Grund vorliegt, zu nennen. Zur Arbeitsstätte darf gefahren werden. Tagestouristische Ausflüge stellen explizit keinen triftigen Grund dar. Sie sind einer der Gründe, warum diese Maßnahme als erforderlich angesehen wird.

Kindertagesstätten/Kindergärten

Für den Bereich der Kindertagesbetreuungsangebote wurde ein eingeschränkter Pandemiebetrieb mit einer Betreuung in getrennten Gruppen angekündigt. Vergleichbar mit dem eingeschränkten Regelbetrieb im Frühjahr 2020 soll die wöchentliche Betreuungszeit bezogen auf den jeweiligen Betreuungsvertrag um 10 Stunden reduziert werden. Gleichzeitig wurde der Appell an die Eltern erneuert, dass die Kinder nach Möglichkeit zu Hause betreut werden sollen.

Bis zum 31. Januar 2021 findet in den Schulen kein Präsenzunterricht statt. Ab dem kommenden Montag (11.01.2021) solle für alle Jahrgänge einschließlich der Abschlussklassen qualifizierter Distanzunterricht angeboten werden.

Für die Jahrgangsstufen 1-6 sollen alle Schulen Betreuungsangebote eröffnen, soweit eine Betreuung der Kinder zu Hause nicht gewährleistet werden kann.

Das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 wird für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt. Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder der Kindergarten bzw. die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde.

Die beschlossenen Maßnahmen müssen in NRW noch in den Coronaverordnungen umgesetzt werden.

Wir wissen, dass diese weiter einschränkenden Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung für alle schwierig sind. Wir bitten Sie dennoch, sich an die Regelungen zu halten. Bitten denken Sie weiter an die AHAL-Regelung. Bitte schauen Sie auch wie bisher nach älteren Mitbürgerinnen und Mitbürgern und Ihren Nachbarn und bieten Unterstützungsleistungen wie Besorgungen und Erledigungen an. Herzlichen Dank für die Unterstützung.

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