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Datum: 29.07.2023

Bekanntmachung

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 3. Dezember 2023 stattfindende Neuwahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der Gemeinde Neunkirchen

Der Bürgermeister der Gemeinde Neunkirchen, Herr Dr. Bernhard Baumann, scheidet mit Ablauf des 30.09.2023 auf eigenen Wunsch aus seinem Amt aus. Der Termin für die Neuwahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der Gemeinde Neunkirchen wurde vom Landrat des Kreises Siegen-Wittgenstein als untere staatliche Verwaltungsbehörde (Kommunalaufsicht) gemäß Bekanntmachung vom 12.07.2023 auf

Sonntag, den 3. Dezember 2023

und der Termin für die gegebenenfalls erforderliche Stichwahl auf

Sonntag, den 17. Dezember 2023

festgelegt.

Gemäß § 75 b der Kommunalwahlordnung (KWahlO) vom 31. August 1993 (GV. NW. 1993 S. 592), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020, fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.

Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die beim Wahlamt der Gemeinde Neunkirchen, Bahnhofstraße 3, 57290 Neunkirchen, Zimmer 410, 411 und 414 während den allgemeinen Öffnungszeiten: montags bis freitags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr, sowie montags und dienstags von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr und donnerstags von 14.00 – 17.00 Uhr kostenlos abgeholt oder per E-Mail an wahlen@neunkirchen-siegerland.de angefordert werden können.

Die Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der Gemeinde Neunkirchen sind spätestens bis zum 05.10.2023 (59. Tag vor der Wahl), 18.00 Uhr (Ausschlussfrist) beim Wahlleiter der Gemeinde Neunkirchen, Bahnhofstraße 3, 57290 Neukirchen, einzureichen.

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor diesem Fristablauf einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, vorher noch behoben werden können.

Auf die Bestimmungen der §§ 15, 15 a und 17 sowie der §§ 46b bis 46e des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NW. 1998 S. 454), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 412), in Kraft getreten am 15. April 2022 und des § 25 sowie §§ 75a und 75b KWahlO weise ich hin.

Insbesondere bitte ich zu beachten:

1.1 Wahlvorschläge können von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien), von mitgliedschaftlich organisierten Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerbern /Einzelbewerberinnen) eingereicht werden.

Eine Wählergruppe kann einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm hat und nachweist, dass die Namen der Vorstandsmitglieder, die Satzung und das Programm auf geeignete Weise veröffentlicht sind.

Eine Wählergruppe, die nach § 2 Absatz 1 Wählergruppentransparenzgesetz einer Pflicht zur Rechenschaftslegung unterliegt, kann einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie ihm die Bescheinigungen beifügt, die ihr der Präsident des Landtags nach § 4 Absatz 2 Wählergruppentransparenzgesetz über die Vorlage ihrer Rechenschaftsberichte für die letzten zwei abgeschlossenen Rechnungsjahre erteilt hat. Hat eine Wählergruppe die fristgerechte Einreichung der Rechenschaftsberichte nach § 4 Absatz 2 Wählergruppentransparenzgesetz versäumt, kann sie die Einreichung der Rechenschaftsberichte beim Präsidenten bis zur Einreichung des Wahlvorschlags nachholen.

Eine Wählergruppe, die keiner Pflicht zur Rechenschaftslegung nach § 2 Absatz 1 Wählergruppentransparenzgesetz unterliegt, kann einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie zusammen mit dem Wahlvorschlag eine Erklärung darüber abgibt, ob und in welcher Gesamthöhe sie in den vorangehenden zwölf Monaten Zuwendungen erhalten hat; Zuwendungen eines einzelnen Zuwenders gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 Wählergruppentransparenzgesetz sind anzugeben. Dies gilt auch für eine/n Einzelbewerber/in mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Mitteilungspflichten auf Angaben über Zuwendungen beschränken, die der/die Einzelbewerber/in zu Zwecke seiner/ihrer Bewerbung und Wahlkampfführung von Dritten erhalten hat.

1.2 Wählbar ist gemäß § 65 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), wer am Wahltag (3. Dezember 2023) Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehat, das 23. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist sowie die Gewähr dafür bietet, dass er/sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

Als Bewerber/Bewerberin einer Partei oder einer Wählergruppe kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung in der Gemeinde Neunkirchen hierzu gewählt worden ist. Kommt eine derartige Versammlung nicht zustande, so kann die Partei oder Wählergruppe ihre/n Bewerber/Bewerberin in einer Versammlung von Wahlberechtigten aufstellen lassen.

Der Bewerber/Die Bewerberin ist in geheimer Wahl zu wählen. Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Versammlung in der Gemeinde Neunkirchen wahlberechtigt ist.

Die in der Satzung der Partei oder Wählergruppe hierfür vorgesehene Stelle kann gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.

Das Nähere über die Wahl der Vertreter/Vertreterinnen für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers/der Bewerberin regeln die Parteien und Wählergruppen durch ihre Satzungen.

Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers/der Bewerberin mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder, Vertreter/Vertreterinnen oder Wahlberechtigte/n und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter/die Leiterin der Versammlung und zwei von diesem/r bestimmten Teilnehmer/Teilnehmerinnen gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl des Bewerbers/der Bewerberin für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin in geheimer Abstimmung erfolgt ist.

Die Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung an Eides statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages. Hierzu siehe auch Ziffer 2.5.

1.3 Ist die Partei oder Wählergruppe in der laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen im Rat der Gemeinde Neunkirchen, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten, so muss der Wahlvorschlag von mindestens 140 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

2.1 Wahlvorschläge für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin können auch von Parteien und Wählergruppen gemeinsam eingereicht werden. In diesem Fall ist der Bewerber/die Bewerberin entweder in einer gemeinsamen Versammlung oder in getrennten Versammlungen der beteiligten Wahlvorschlagsträger zu wählen. Die Träger des gemeinsamen Wahlvorschlages dürfen keine/n andere/n als den gemeinsamen Bewerber/die gemeinsame Bewerberin wählen und zur Wahl vorschlagen.

Der Wahlvorschlag für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin soll nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO eingereicht werden.
Er muss enthalten:

– Den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei/en oder Wählergruppe/n, die den Wahlvorschlag einreichen; andere Wahlvorschläge können durch ein Kennwort des Wahlvorschlagsträgers gekennzeichnet werden;

– Familienname, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung), E-Mail-Adresse oder Postfach sowie Staatsangehörigkeit des Bewerbers/der Bewerberin.

Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Bei gemeinsamen Wahlvorschlägen muss jeder Wahlvorschlagsträger eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson angeben.

2.2 Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für die Gemeinde Neunkirchen zuständigen Leitung unterzeichnet sein (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Kommunalwahlgesetz in Verbindung mit § 75 b KWahlO). Gemeinsame Wahlvorschläge müssen von den jeweiligen für die Gemeinde Neunkirchen zuständigen Leitungen aller beteiligten Wahlvorschlagsträger unterzeichnet sein. Bei anderen Wahlvorschlägen muss der Unterzeichner/die Unterzeichnerin des Wahlvorschlags in der Gemeinde Neunkirchen wahlberechtigt sein.

Wer für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin wählbar ist, kann sich selbst vorschlagen. Für eine/n solche/n Bewerber/in gelten die Regelungen für Einzelbewerber entsprechend.

2.3 Wahlvorschläge der unter Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen müssen außerdem von mindestens 140 Wahlberechtigten der Gemeinde persönlich und handschriftlich unterzeichnet (sogenannte Unterstützungsunterschriften) sein; dies gilt auch für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen. Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen.

Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsträger nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden.

Unterstützungsunterschriften für gemeinsame Wahlvorschläge sind nur beizubringen, wenn alle beteiligten Wahlvorschlagsträger unter die in Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen fallen.

2.4 Muss ein Wahlvorschlag von mindestens 140 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14c zur KWahlO zu erbringen. Dabei ist folgendes zu beachten:

– Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei ausgestellt. Bei der Anforderung sind die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreichen will, bei Einzelbewerbern das Kennwort, sowie Familienname, Vornamen und Wohnort des vorzuschlagenden Bewerbers und die Kontaktdaten anzugeben, die in die Datenschutzhinweise auf der Rückseite der Anlage 14c unter Nummer 3 aufzunehmen sind. Parteien und Wählergruppen haben ferner die Aufstellung des Bewerbers/der Bewerberin in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 17 des Kommunalwahlgesetzes zu bestätigen. Der Wahlleiter hat die in Satz 2 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.

– Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen das Formblatt persönlich und handschriftlich ausfüllen und unterschreiben; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt, Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners/der Unterzeichnerin anzugeben.

– Für jeden Unterzeichner/jede Unterzeichnerin ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 15 zur KWahlO der Gemeinde einzuholen, dass er/sie in der Gemeinde Neunkirchen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigt ist.

– Ein Wahlberechtigter/Eine Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine/ihre Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig. Leistet eine Wahlberechtigte/r mehrere Unterstützungsunterschriften für verschiedene Wahlvorschläge mit unterschiedlichem oder gleichem Datum, kommt es für die Gültigkeit ausschließlich auf die Reihenfolge der Vorlage durch die Wahlvorschlagsträger bei der Gemeinde an, die die Wahlberechtigung bescheinigt. Gültig ist die zuerst vorgelegte Unterstützungsunterschrift.

Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch den Bewerber/die Bewerberin ist zulässig, wenn dieser/diese in der Gemeinde Neunkirchen wahlberechtigt ist.

2.5 Dem Wahlvorschlag sind ferner beizufügen:

– Die Zustimmungserklärung des Bewerbers/der Bewerberin nach dem Muster der Anlage 12c zur KWahlO; die Erklärung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO abgegeben werden. Dabei hat der Bewerber/die Bewerberin zu versichern, dass er/sie für keine andere Wahl zum Bürgermeister/zur Bürgermeisterin kandidiert.

Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlags.

– Eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 13b zur KWahlO; die Bescheinigung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO abgegeben werden.

– Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung des Bewerbers/der Bewerberin (Anlage 9c zur KWahlO) mit den nach § 17 Abs. 8 Kommunalwahlgesetz vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt (Anlage 10c zur KWahlO). Siehe auch Ziffer 1.2.

Neunkirchen, den 20. Juli 2023

Der Wahlleiter
gez. Jost Senftleben

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